# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2002

Nr. 62

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2002

Auf Grund der §§ 37 Abs. 3 und 44 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Auftraggeber gemäß den §§ 7 und 8 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen gemäß den §§ 39 und 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes entsprechend dieser Verordnung zu veröffentlichen.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

§ 2

Publikationsmedien

(1) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren müssen zumindest in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil, oder im Internet veröffentlicht werden.

(2) Eine Veröffentlichung im Internet ist nur zulässig, wenn in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil, ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Dieser Hinweis hat mindestens zu enthalten:

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Pühringer

Landeshauptmann