# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001,

# das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz,

# das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

# und die Oö. Gemeindeordnung 1990

# geändert werden

Nr. 75

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001,

das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz,

das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

und die Oö. Gemeindeordnung 1990

geändert werden

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001

Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird wie folgt geändert:

Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

"(3a) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen geringfügig beschäftigte Personen nach § 203 Abs. 2 B-KUVG, sind neben den im Abs. 3 genannten dienstrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen über die Kranken- und Unfallfürsorge (§ 83) sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorge-gesetzes

Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

"Der Anspruch einer oder eines Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 lit. d entsteht mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis."

"(4) "Bedienstete" im Sinn dieses Landesgesetzes sind Beamtinnen und Beamte gemäß Abs. 2 lit. a und Vertragsbedienstete gemäß Abs. 2 lit. d."

"(4) Soweit sich die Höhe einer Leistung an Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 lit. d nach der Bemessungsgrundlage richtet, ist darunter das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG zu verstehen."

"(4) Mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses von Bediensteten gemäß § 1 Abs. 2 lit. d endet der Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz. Fällt der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, zusammen, so hat die oder der Vertragsbedienstete bis zum Ende des Entgeltanspruchs Anspruch auf Leistungen nach diesem Landesgesetz."

11.Dem § 17 Abs. 4 (neu) wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 lit. d gelten die §§ 30a, 84 und 85 B-KUVG sinngemäß."

"(4) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 lit. d gilt Abs. 1 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte."

Artikel III

Änderung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

Das Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 9, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2002 wird wie folgt geändert:

"(2) Die Gemeinden haben für ihre Bürgermeisterinnen und Bürgermeister Kranken- und Unfallfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 B-KUVG entspricht."

Artikel IV

Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990

Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch

das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/2002, wird wie folgt geändert:

§ 35 lautet:

"§ 35

Krankenfürsorge

Die Gemeinden haben für Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister sowie für jene Fraktionsobfrauen, Fraktionsobmänner und Mitglieder des Gemeindevorstandes, denen eine Aufwandsentschädigung gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 gebührt, Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 B-KUVG entspricht."

Artikel V

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

(2) Artikel III und IV sind erstmals auf die nach dem 1. Oktober 2003 neu oder neuerlich bestellten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bzw. Organe im Sinn des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 und der Oö. Ge-meindeordnung 1990 anzuwenden.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bestehende Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung oder Unfallversicherung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten als Leis-tungsansprüche nach diesem Landesgesetz. Dies gilt nicht für bestehende Kranken- oder Wochengeldansprüche.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediens-teter anhängige Verfahren sind gemäß diesem Landesgesetz zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bleibt unberührt.