# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Beförderung der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut

# (Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003)

Nr. 87

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Beförderung der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte

mit eigenem Statut

(Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung 2003)

Auf Grund des § 23 Abs. 1 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 75/2003, wird verordnet:

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Beförderungsbedingungen

Für die Beförderung eines Beamten (einer Beamtin) sind maßgeblich:

(1) Für die Beförderung sind die dem Beamten (der Beamtin) in seiner (ihrer) Verwendungsgruppe für die Festsetzung des Vorrückungsstichtags berücksichtigten Zeiten maßgeblich. Ist nach der Pragmatisierung die Ermittlung eines sogenannten Besoldungsstichtags notwendig (z.B. bei Karenzurlaub), bildet dieser die Grundlage für die Beförderung. Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Ausmaß der für die Beförderung erforderlichen Beförderungsdienstzeit ist für die einzelnen Dienstklassen (Gehaltsstufen) und Verwendungsgruppen im 2. und 3. Abschnitt festgelegt.

(3) Unterschreitungen der im 2. und 3. Abschnitt fest-gelegten Beförderungsdienstzeiten bis zu drei Monaten können unberücksichtigt bleiben, wenn der Beamte (die Beamtin) eine "zufriedenstellende" oder "sehr zufriedenstellende" Dienstbeurteilung aufweist.

§ 3

Wartefrist und bezugsrechtliche Stellung

(1) Die in einer Dienstklasse (Dienststufe) zurückzulegende Dienstzeit bildet die Wartefrist. Die §§ 8 bis 11

Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beförderung eines Beamten (einer Beamtin) in die nächsthöhere Dienstklasse (Dienststufe) ist erst möglich, wenn der Beamte (die Beamtin) in der vorhergehenden Dienstklasse (Dienststufe) die im 2. und 3. Abschnitt festgelegte Wartefrist (oder bezugsrechtliche Stellung und Wartefrist) erfüllt hat. Das Überspringen einer Dienstklasse (Dienststufe) ist nicht zulässig.

(3) Die Wartefrist - soweit im 2. und 3. Abschnitt eine solche neben einer Beförderungsdienstzeit festgelegt ist und eine Verkürzung nicht ausgeschlossen ist - kann auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn trotz rechtzeitiger Erfüllung aller Pragmatisierungserfordernisse oder sons-tiger Ernennungserfordernisse eine Pragmatisierung oder eine sonstige Ernennung mangels eines freien Dienst-postens nicht früher möglich war. Soweit im 2. und 3. Abschnitt eine Wartefrist festgelegt ist, kann sie nicht unter ein Jahr herabgesetzt werden. Die Wartefrist beträgt abweichend vom

2. Abschnitt in den Verwendungsgruppen A und B zwei Jahre, wenn ein Beamter (eine Beamtin) gleichzeitig mit der Überstellung befördert wird, oder wenn dies nicht der Fall ist, für die erste Beförderung nach der Überstellung.

(4) Die Wartefrist kann für die Beförderung in die Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A und in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B um ein Jahr verkürzt werden, wenn der Beamte (die Beamtin) bereits fünf Jahre den Dienstposten innehatte, auf dem die Be-förderung in die Spitzendienstklasse möglich ist, bzw. bereits fünf Jahre ununterbrochen auf Dienstposten der Spitzendienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe verwendet wurde. In diesem Fall gilt die im 2. Abschnitt in Klammer angeführte Wartefrist.

§ 4

Dienstbeurteilung

(1) Die Dienstbeurteilung ist bei der Beförderung nach Maßgabe des im 2. und 3. Abschnitt festgelegten Ausmaßes zu berücksichtigen.

(2) Für die Beförderung ist die im Zeitpunkt der Beförderung geltende Dienstbeurteilung maßgebend. Wird die Dienstbeurteilung nachträglich verbessert, wodurch eine Beförderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, kann anlässlich der Beförderung zum nächsten Termin die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung so festgesetzt werden, als ob die Beförderung rechtzeitig vollzogen worden wäre. Gleichzeitig kann ab dem durch die Verbesserung der Dienstbeurteilung möglichen Beförderungszeitpunkt eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf die Beförderungsdienstklasse (die Zulage gemäß der Beförderungsdienststufe) zuerkannt werden.

§ 5

Dienstposten

(1) Eine Beförderung kann nur erfolgen, wenn im Dienstpostenplan ein Dienstposten der Verwendungsgruppe und der Dienstklassen (Dienststufen) bzw. mit N2-Laufbahnbewertung vorgesehen ist und der Beamte (die Beamtin) auf diesen Dienstposten ernannt ist.

(2) Eine Zulagengewährung gemäß der N1-Laufbahn kann nur erfolgen, wenn im Dienstpostenplan ein solcher Dienstposten vorgesehen ist und der Beamte (die Beamtin) auf diesen Dienstposten ernannt ist.

§ 6

Dienstpostenbewertung

(1) Für den Zeitpunkt der Beförderung in die nächst-höhere Dienstklasse kann auch eine Dienstpostenbewertung mitentscheidend sein.

(2) Bei folgenden Bewertungen erfolgt die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A, in die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B und in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe

C um ein Jahr früher, als im 2. Abschnitt festgelegt ist:

(1) Beamte (Beamtinnen), die keinen Dienstposten einer Spitzendienstklasse innehaben, können bei Erreichen

der 6. Gehaltsstufe der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe A,

der 6. Gehaltsstufe der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe B und

der 8. Gehaltsstufe der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe C eine vorrückungs- und ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt der Spitzendienstklasse der jeweiligen Verwendungsgruppe erhalten.

(2) Für diese Laufbahn kommen Beamte (Beamtinnen) mit einer Verwendung in Betracht, die zwar über eine der normalen Laufbahn ihrer Verwendungsgruppe entsprechende Tätigkeit hinausgeht, aber nicht für eine Beförderung in die Spitzendienstklasse ausreicht. Voraussetzung ist eine mindestens "zufriedenstellende" Dienstbeurteilung.

§ 8

N2-Laufbahn

(1) Für eine N2-Laufbahn ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Beamte (die Beamtin) in seiner (ihrer) bisherigen Dienstklasse bereits die Bezüge erreicht hat, die der Anfangsgehaltsstufe der Beförderungsdienstklasse entsprechen, sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für eine N2-Laufbahn in der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A und in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B ist Voraussetzung, dass Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe A und B ein Jahr in der Gehaltsstufe 4 in der vorhergehenden Dienstklasse zurückgelegt haben.

(3) Für eine N2-Laufbahn in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C ist eine Beförderungsdienstzeit von 26 (bei "zufriedenstellender" Dienstbeurteilung) bzw. 24 Dienstjahren (bei "sehr zufriedenstellender" Dienst-beurteilung) erforderlich. Weiters ist eine Wartefrist von zwei Jahren zu erfüllen.

(4) Eine Beförderung in die Spitzendienstklasse im Rahmen einer N2- Laufbahn kann unter den im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorgenommen werden, wobei jedoch die mindestens "zufriedenstellende" Dienstbeurteilung im Zeitpunkt der Beförderung durch drei Jahre gegeben sein muss.

§ 9

Berücksichtigung des Dienstzeitüberhangs

Bei Beförderung in die Spitzendienstklasse kann der Dienstzeitüberhang bis zum Höchstausmaß von drei Jahren

berücksichtigt werden.

§ 10

Berücksichtigung der Einwohnerzahl

Die im 2. Abschnitt festgesetzte Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode statt-gefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

2. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEAMTEN (BEAMTINNEN) DER ALLGEMEINEN

VERWALTUNG UND DES HANDWERKLICHEN DIENSTES

§ 11

Verwendungsgruppe A

BeförderungDienstbeurteilungBeförderungs-Wartefrist (in

in die Dienst-dienstzeit (inDienstjahren)

klasseDienstjahren)

IVwenig zufriedenstellend

zufriedenstellend2

sehr zufriedenstellend

Vwenig zufriedenstellend81

zufriedenstellend61

sehr zufriedenstellend51

VIwenig zufriedenstellend101

zufriedenstellend81

sehr zufriedenstellend71

VIIwenig zufriedenstellend162

zufriedenstellend142

sehr zufriedenstellend131 ½

VIIIin den 3 vorangegangenen Kalender-

jahren mindestens "zufriedenstellend"5 (4)

§ 12

Verwendungsgruppe B

Beförderung DienstbeurteilungBeförderungs-Wartefrist (in

in die Dienst-dienstzeit (in Dienstjahren)

klasseDienstjahren)

IIIwenig zufriedenstellend

zufriedenstellend5

sehr zufriedenstellend

IVwenig zufriedenstellend12 ½1 ½

zufriedenstellend9 ½1 ½

sehr zufriedenstellend8 ½1 ½

Vwenig zufriedenstellend171 ½

zufriedenstellend141 ½

sehr zufriedenstellend131 ½

VIwenig zufriedenstellend232

zufriedenstellend202

sehr zufriedenstellend191 ½

VIIin den 3 vorangegangenen Kalender-

jahren mindestens "zufriedenstellend"5 (4)

Amtsleiter in Gemeinden

mit 5.001 - 7.000 Einwohner4 (3)

mit 7.001 - 10.000 Einwohner3 (2)

§ 13

Verwendungsgruppe C

Beförderung DienstbeurteilungBeförderungs-Wartefrist (in

in die Dienst-dienstzeit (in Dienstjahren)

klasseDienstjahren)

IIwenig zufriedenstellend

zufriedenstellend6

sehr zufriedenstellend

IIIwenig zufriedenstellend16

zufriedenstellend12

sehr zufriedenstellend11

IVwenig zufriedenstellend212

zufriedenstellend192

sehr zufriedenstellend171

Vzufriedenstellend 24 (23)2

Gemeindesekretäre in Gemeinden

mit 1.501 - 2000 Einwohner 23 (22)2

ab 2.001 Einwohner 22 (21)2 (1)

bei "sehr zufriedenstellend" gilt die in

Klammer angeführte Beförderungs-

dienstzeit bzw. Wartefrist

§ 14

Verwendungsgruppe D

Beförderung DienstbeurteilungBeförderungs-Wartefrist (in

in die Dienst-dienstzeit (inDienstjahren)

klasse/Dienstjahren)

Gehaltsstufe

IIwenig zufriedenstellend

zufriedenstellend6

sehr zufriedenstellend

IIIwenig zufriedenstellend16

zufriedenstellend14

sehr zufriedenstellend14

III/3wenig zufriedenstellend19

zufriedenstellend16

sehr zufriedenstellend16

IVwenig zufriedenstellend27 (26)2

zufriedenstellend26 (25)2

sehr zufriedenstellend25 (24)1 ½

Beförderung DienstbeurteilungBeförderungs-Wartefrist (in

in die Dienst-dienstzeit (inDienstjahren)

klasse/Dienstjahren)

Gehaltsstufe

IIwenig zufriedenstellend

zufriedenstellend6

sehr zufriedenstellend

IIIwenig zufriedenstellend16

zufriedenstellend14

sehr zufriedenstellend14

III/3wenig zufriedenstellend19

zufriedenstellend16

sehr zufriedenstellend16

IVwenig zufriedenstellend27 (26)2

zufriedenstellend26 (25)2

sehr zufriedenstellend25 (24)1 ½

§ 15

Verwendungsgruppe P 1

Beförderung inDienstbeurteilungBeförderungs-

die Dienstklassedienstzeit

(in Dienstjahren)

IIwenig zufriedenstellend

zufriedenstellend6

sehr zufriedenstellend

IIIwenig zufriedenstellend16

zufriedenstellend14

sehr zufriedenstellend14

Die Beförderung in die Dienstklasse IV kann nach vollem Durchlaufen der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse III ausgesprochen werden. Voraussetzung ist eine mindestens "wenig zufriedenstellende" Dienstbeurteilung.

§ 16

Verwendungsgruppe P 2

Beförderung in DienstbeurteilungBeförderungs-

die Dienstklasse/dienstzeit

Gehaltsstufe(in Dienstjahren)

IIwenig zufriedenstellend

zufriedenstellend6

sehr zufriedenstellend

IIIwenig zufriedenstellend16

zufriedenstellend14

sehr zufriedenstellend14

III/3wenig zufriedenstellend19

zufriedenstellend16

sehr zufriedenstellend16

III/7wenig zufriedenstellend24

zufriedenstellend22

sehr zufriedenstellend22

Die Beförderung in die Dienstklasse IV kann nach vollem Durchlaufen der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III ausgesprochen werden. Voraussetzung ist eine mindestens "wenig zufriedenstellende" Dienstbeurteilung.

§ 17

Verwendungsgruppe P 3

Beförderung in DienstbeurteilungBeförderungs-

die Dienstklasse/dienstzeit

Gehaltsstufe(in Dienstjahren)

IIwenig zufriedenstellend

zufriedenstellend6

sehr zufriedenstellend

IIIwenig zufriedenstellend16

zufriedenstellend14

sehr zufriedenstellend14

III/3wenig zufriedenstellend19

zufriedenstellend16

sehr zufriedenstellend16

III/7wenig zufriedenstellend24

zufriedenstellend22

sehr zufriedenstellend22

§ 17

Verwendungsgruppe P 3

Beförderung in DienstbeurteilungBeförderungs-

die Dienstklasse/dienstzeit

Gehaltsstufe(in Dienstjahren)

IIwenig zufriedenstellend

zufriedenstellend6

sehr zufriedenstellend

IIIwenig zufriedenstellend16

zufriedenstellend14

sehr zufriedenstellend14

III/3wenig zufriedenstellend19

zufriedenstellend16

sehr zufriedenstellend16

III/7wenig zufriedenstellend24

zufriedenstellend22

sehr zufriedenstellend22

3. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GEMEINDEWACHEBEAMTEN

(GEMEINDEWACHEBEAMTINNEN) DER VERWENDUNGSGRUPPE W 2

§ 19

Dienstklassenbeförderung

Beförderung DienstbeurteilungBeförderungs-Wartefrist (in

in die Dienst-dienstzeit (in Dienstjahren)

klasseDienstjahren)

IVmindestens „wenigDie Beförderung

zufriedenstellend"kann frühestens

zum Zeitpunkt der

Zeitvorrückung

erfolgen.

Vsehr zufrieden-282

stellendzufriedenstellend,28 ½

2 ½

wenig zufrieden-

stellend

Hat der Beamte (die Beamtin) im Zeitpunkt seiner (ihrer) Beförderung in die Dienstklasse IV oder zu dem für diese Dienstklasse maßgebenden Stichtag eine schlechtere Dienstbeurteilung als "sehr zufriedenstellend" aufgewiesen, verlängert sich die Wartefrist und die Beförderungsdienstzeit für die Beförderung in die Dienstklasse V um ein halbes Jahr.

Besetzte der Beamte (die Beamtin) zum Zeitpunkt seiner (ihrer) Beförderung in die Dienstklasse IV oder zu dem für diese Dienstklasse maßgebenden Stichtag nicht einen Dienstposten der Verwendungsgruppe W 2, Dienstklassen III bis V, sondern

§ 20

(1) Beförderung in die Dienststufe 2:

DienstpostenDienstbeurteilungWartefrist (in oder bezugs-

Dienstjahren);rechtliche

diese Frist istStellung und

nicht verkürzbarWartefrist (in

Dienstjahren)

W 2 - Leitersehr zufrieden-III/10 + ½ Jahr

stellend11 ½und 2 Jahre

Wartefrist

zufriedenstellend12III/11 und 2 ½

Jahre Wartefrist

wenig zufrieden-13 ½III/11 + ½ Jahr

stellendund 4 Jahre

Wartefrist

andere dienst-sehr zufrieden-III/10 + 1 Jahr

führende W 2stellend12 ½und 2 Jahre

Wartefrist

zufriedenstellend13III/10 + 1 ½

Jahre und

2 ½ Jahre

Wartefrist

wenig zufrieden-14 ½III/11 + 1 Jahr

stellendund 4 Jahre

Wartefrist

(2) Beförderung in die Dienststufe 3:

Die Beförderung in die Dienststufe 3 ist nur bei Vorliegen einer mindestens "zufriedenstellenden" Dienstbeurteilung möglich.

DienstpostenDienstbeurteilungWartefristoder

bezugsrecht-

(in Dienstjahren); liche Stellung

diese Frist ist und Wartefrist

nicht verkürzbar(in Dienstjahren)

W 2 - Leitersehr zufrieden-9IV/4 und 2

stellendJahre Wartefrist

zufriedenstellend10IV/4 + 1 Jahr

und 3 Jahre

Wartefrist

Sollte in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Gründe die Beförderung anderer dienstführender Wachebeamter (Wachebeamtinnen) beabsichtigt sein, sind jeweils um ½ Jahr erhöhte Wartefrist- und Besoldungsvoraussetzungen zu erbringen.

§ 21

Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(3) Gleichzeitig mit dem im Abs. 2 angeführten Zeitpunkt tritt die Oö. Gemeindebeamten-Beförderungsverordnung, LGBl. Nr. 74/2001, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat