# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Mutterschutzgesetz und das Oö. Väter-Karenzgesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2003)

Nr. 101

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,

das Oö. Gehaltsgesetz 2001,

das Oö. Landesbeamtengesetz 1993,

das Oö. Mutterschutzgesetz

und das Oö. Väter-Karenzgesetz

geändert werden

(Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2003)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Landes-Vertragsbediensteten-gesetzes

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird wie folgt geändert:

"(10) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 56 Abs. 16 gilt Abs. 5 sinngemäß."

(1) Auf Dienstverhältnisse, die ab dem 1. September 2003 beginnen, ist der 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2, 5 und 6, die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Dienstverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2, die der Kranken- oder Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, sind - abweichend von Abs. 1 Z. 5 - § 6 Abs. 2 und 3 BMVG sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 Z. 4 sowie auf Dienstverhältnisse, die durch das Gehaltskassengesetz 2002 geregelt sind, und die ab dem 1. Jänner 2003 beginnen, ist der 1. Teil des BMVG mit Ausnahme des § 7 Abs. 4 bis 6 sowie § 48 Abs. 2 BMVG anzuwenden.

(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Bedienstete oder ehemalige Bedienstete, soweit diese bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt haben, Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz.

(6) Für die Dauer einer Bildungskarenz oder einer Familienhospizfreistellung haben Bedienstete An-spruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz.

(7) Die Anwendbarkeit des § 55a schließt die Anwendung der §§ 56 und 72 aus."

"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 55a aus."

9.Dem § 56 wird folgender Abs. 18 angefügt:

"(18) Auf die Berücksichtigung der im § 3 Abs. 6 angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis Abs. 12 Z. 3 anzuwenden."

"(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. September 2003 begonnen hat. Die Anwendbarkeit der nachstehenden Absätze schließt die Anwendung des § 55a aus."

Artikel II

Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001

Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird wie folgt geändert:

Im § 9 Abs. 12 Z. 2 werden die Worte "eine Abfertigung" durch die Worte "eine Abfertigung gemäß § 56 oder § 72 Oö. LVBG" ersetzt.

Artikel III

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird wie folgt geändert:

"(1a) Aus Anlass der Betreuung eines Kindes im Sinn des Abs. 2 Z. 1 und 2 bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Abs. 1 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zulässig."

Artikel IV

Änderung des Oö. Mutterschutzgesetzes

Das Oö. Mutterschutzgesetz, LGBl. Nr. 122/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2002, wird wie folgt geändert:

"(1a) Bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Abs. 1 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zulässig."

Artikel V

Änderung des Oö. Väter-Karenzgesetzes

Das Oö. Väter-Karenzgesetz, LGBl. Nr. 25/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2002, wird wie folgt geändert:

"(1a) Bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes ist abweichend von Abs. 1 auch eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß unter der Hälfte der für die Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit zulässig."

Artikel VI

Bestimmungen über eine Einmalzahlung für Landesbedienstete im Jahr 2003

(1) Den Beamtinnen und Beamten (§ 1 Oö. LBG)

des Dienststands und den Vertragsbediensteten (§ 2 Oö. LVBG) gebührt im Monat Juli 2003 eine einmalige Abfindung von 100 Euro, wenn sie am 1. Juli 2003 Anspruch auf ein Monatsentgelt bzw. einen Monats-bezug bzw. einen Ausbildungsbeitrag nach § 72b Oö. LVBG haben.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die oder der Bedienstete am 1. Juli 2003 hat, zu aliquotieren. Wenn die Bedienstete am 1. Juli 2003 nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach den §§ 3 und 5 Oö. Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gestanden hat.

(3) Dem Anspruch auf ein Monatsentgelt bzw. einen Monatsbezug sind Leistungen eines Sozialversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung von Kranken- oder Wochengeld gleichzuhalten. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Artikel VII

In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung

Es treten in Kraft: