# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz geändert wird

Nr. 105

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz geändert wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes

Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:

"(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die Behörde. Ein Heilvorkommen ist anzuerkennen, wenn die nach den §§ 3, 4 oder 5 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Anerkennungsbescheid hat insbesondere zu enthalten:

"(4) Werden bei einem Heilvorkommen auf Grund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, die über die im Anerkennungsbescheid anerkannten Indikationen oder therapeutischen Anwendungsformen hinausgehen und angewendet werden sollen, sind diese von der Inhaberin oder vom Inhaber des Heilvorkommens der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie, das nicht älter als ein Jahr sein darf, anzuschließen.

(5) Die Behörde hat die Anerkennung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 4 zu versagen, wenn sie den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechen, andernfalls gilt die Anerkennung als erteilt. Die Behörde kann anstelle der Untersagung innerhalb dieser Frist mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, wenn dadurch die Untersagungsgründe entfallen."

"(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die nach Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Anerkennungsbescheid hat insbesondere zu enthalten:

"Dies ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde."

(1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebs notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt darf nur erteilt werden, wenn

(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlichen Unter-lagen anzuschließen, insbesondere

(4) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bestimmungen über die Erteilung der Betriebsbewilligung sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Sperre einer Kuranstalt ist von der Behörde anzuordnen, wenn

"(3) Die Kuranstaltsordnung und ihre wesentliche Änderung ist der Behörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 oder sons-tigen gesetzlichen Bestimmungen, hat die Behörde binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen; andernfalls gilt die Kuranstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt."

16.§ 15 Abs. 4 lautet:

"(4) Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen sind nur Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung entsprechend dem Stand der Erkenntnisse in den betreffenden Wissenschaften zur Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind."

(1) Werbung für ein Heilvorkommen und dessen Produkte darf nur für ein gemäß § 2 Abs. 1 anerkanntes Heilvorkommen und dessen Produkte erfolgen und muss so gestaltet sein, dass der Werbecharakter der Mitteilung deutlich zum Ausdruck kommt.

(2) Werbung für ein Heilvorkommen und dessen Produkte darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die

(3) Den Rechtsträgern von Kuranstalten ist es

verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Kuranstalt zu geben."

19.§ 17 lautet:

"§ 17

Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen

(1) Der gewerbsmäßige Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen zu Heilzwecken bedarf einer Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen

vorzuschreiben.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die im Abs. 2 Z. 2 bis 4 geforderten Voraussetzungen durch ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

(4) Produkte von Heilvorkommen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und den Außenverpackungen folgende Angaben enthalten sind:

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Voraussetzungen für den Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen festlegen, wenn dies zur Sicherstellung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte erforderlich ist.

(6) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, dürfen als "natürlich abgefülltes Heilwasser" bezeichnet werden.

(7) Es ist verboten

(8) Eine Irreführung im Sinn des Abs. 7 Z. 1 und 2 liegt insbesondere dann vor, wenn

(9) Eine Bewilligung zum Vertrieb der Produkte eines Heilvorkommens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Produkte in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen oder wenn sie gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, BGBl. I Nr. 28, rechtmäßig eingeführt worden sind."

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden."

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht eine solche Handlung oder Unterlassung auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 22 zulässig ist, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Landesgesetzes widerspricht, können für verfallen erklärt werden."

Artikel II

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes erteilte Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 gelten als Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 in der Fassung dieses Landesgesetzes.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes durch Verordnung auf Grund des bisherigen

§ 19 festgesetzte Kurbezirke gelten als Kurbezirke im Sinn des § 8 Abs. 1 in der Fassung dieses Landesgesetzes.