# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der weitere Funktionen als leitende Funktionen im Bereich der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG bestimmt werden (Oö. Leitungsfunktionsverordnung - gespag - Oö. LFV - gespag)

Nr. 109

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der weitere Funktionen als leitende

Funktionen im Bereich der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG bestimmt

werden (Oö. Leitungsfunktionsverordnung - gespag - Oö. LFV - gespag)

Auf Grund des § 4 Abs. 3 Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 81/2001, wird verordnet:

§ 1

Folgende Funktionen im Bereich der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG und allfälliger Tochtergesellschaften werden als leitende Funktionen im Sinn des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes bestimmt:

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter