# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 geändert wird (Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz-Novelle 2003)

Nr. 99

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999 geändert wird (Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz-Novelle 2003)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes 1999

Das Oö. Gemeindebediensteten-Schutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 15/2000, wird wie folgt geändert:

"(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten."

"(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:

"(3) In Verordnungen nach Abs. 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:

(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:

(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:

(2) In den Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen:

"(4) Die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft der gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder ruht in den Fällen

"(4) Die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft der gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder ruht in den Fällen

Artikel II

In-Kraft-Treten

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.