# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 112

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Traunviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird bestimmt, dass die Widmung des Grundstücks Nr. 36/4, KG. Vöcklabruck in der gleichnamigen Stadtgemeinde, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 16.082 m² als Gebiet für

Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichnete Fläche nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2

Oö. ROG 1994 für Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fach-märkte) und nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche

von 10.000 m² (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) verwendet werden dürfen. Das zulässige Warenangebot wird eingeschränkt auf die einschlägigen Waren eines Bau-,

Heimwerker- und Gartenfachmarktes.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.