# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 121

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Mühlviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird bestimmt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 267, 272/23, 272/25 und 272/27, alle KG. Freistadt in der gleichnamigen Stadtgemeinde, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 16.604 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Flächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. a Oö. ROG 1994 (Handelsbetriebe, die überwiegend Lebens- und Genussmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs anbieten) und nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von