# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. Richtsatzverordnung 2004)

Nr. 139

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe zur Durchführung der vollen Erziehung (Oö. Richtsatzverordnung 2004)

Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 – Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, wird verordnet:

§ 1

Pflegegeld

Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:

a)für Kinder bis zum vollendeten

6. Lebensjahr ......................................... 376,00 Euro

b)ab dem auf die Vollendung des

6. Lebensjahres folgenden Monats-

ersten ..................................................... 394,50

Euro

c)ab dem auf die Vollendung des

10. Lebensjahres folgenden Monats-

ersten ..................................................... 411,90

Euro

d)ab dem auf die Vollendung des

15. Lebensjahres folgenden Monats-

ersten ..................................................... 450,90

Euro,

wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine

Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegegeldes

auszuzahlen ist.

§ 2

Bekleidungsbeihilfe

Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird

mit 583,40 Euro pro Jahr festgesetzt.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtsatzverordnung 2003, LGBl. Nr. 126/2002, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2004 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat