# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfang-kehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2004)

Nr. 152

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfang-kehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2004)

Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 48/2003 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2003 wird verordnet:

§ 1

Höchsttarife

(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).

(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 11 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.

(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.

(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 8 der Anlage in Rechnung gestellt werden.

(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, enthalten.

§ 2

Zuschläge

Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen höchstens

folgende Zuschläge verrechnet werden:

1. bei allein stehenden Kehrobjekten und

Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekten

(Abstand zwischen den Objekten max. 100 m),

die weiter als 500 m Wegstrecke vom äußerst gelegenen

Kehrobjekt geschlossen verbauter Ortschaften mit mindestens

40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zuschlag

zum Objekttarif von . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1,5

Euro

2. bei Kehrobjekten, die nur zu Fuß erreichbar

sind, pro angefangene Viertelstunde der

Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von . . 7,2 Euro

3. bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels

des Rauchfangkehrers auf Grund ihres

Standortes nicht in den betrieblichen Über-

prüfungsablauf eingegliedert werden können,

pro angefangene Viertelstunde der Fahrtzeit

ab Betriebsstandort ein Zuschlag von . . . . .7,2 Euro

und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand

für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des

jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.

Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekt-tarif nicht in Rechnung gestellt werden.

§ 3

Zusätzliche Kosten

Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten da-durch entstehen, dass er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.

§ 4

Rechnungslegung

Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.

§ 5

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung 2003, LGBl. Nr. 149/2002, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2004 ereignet haben.

Anlage

Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes

Objekttarif 1: anzuwenden bei Objekten, die 4 x und öfter vom

Rauchfangkehrer betreut werden

(z.B. Festbrennstoffheizungen) . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

7,2 Euro

Objekttarif 2: anzuwenden bei Objekten, die 2 - 3 x jährlich vom

Rauchfangkehrer betreut werden

(z.B. Ölheizungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

9,2 Euro

Objekttarif 3: anzuwenden bei Objekten, die 1 x jährlich vom

Rauchfangkehrer betreut werden

(z.B. Gasheizungen) . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . 13,2 Euro

TarifpostLeistung

Höchsttarif

Kehrtarif

Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

um 10 %.

Kehrtarif

Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

um 10 %.

4. Überprüfung einschließlich einer allenfalls erforderlichen

Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen

und Kunststoffrohren sowie von gemischt belegten Fängen,

Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der

Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30jeweils

zutreffenden Tarifpost 1 oder 2; bei

Tage im Jahr), dies jeweils bis 12 m Höhe (über 12 mvisueller

Überprüfung jedoch einfacher Kehrtarif

erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter

um 10 %).

5. Reinigung einer Räucherkammer (Selchkammer)je m2 der zu

reinigenden Fläche . . . . . 1,6 Euro

jedoch mindestens . . . . . . . . . . . . . . . 9,2 Euro

6.Reinigung von Rauchrohren, Verbindungsstücken pro

angefangener 1/4 Stunde

bei Festbrennstoffen und Rauchkanälen (gemauerte

Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . 9,6 Euro

Rauchleitungen) und Feuermäntel offener Feuerungenin heißem

Zustand. . . . . . . . . . . . . . . 13,6 Euro

7. a) Ausschlagen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung an

Gerätebereitstellung

Fängen im Überdruckbereich(Pauschale) je Fang. . . . .

. . . . . . . . . . 9,6 Euro

pro angefangener 1/4 Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . . 9,6

Euro

b) Ausbrennen eines Rauchfanges, Dichtheitsprüfung an

Material (Pauschale) je Fang. . . . . . . . 2,5 Euro

Fängen im UnterdruckbereichGerätebereitstellung

(Pauschale) je Fang . . . . . . . . . . . . . . . .

9,6 Euro

pro angefangener 1/4 Stunde

Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . . . . . . 9,6

Euro

8. Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahmepro

Rauch- oder Gasfang . . . . . . . . . . 11,4 Euro

einschließlich Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowieab dem 6.

Geschoß erhöht sich der

Überprüfung gem. § 1 Abs. 4Höchsttarif pro Geschoß um . .

. . . . . . . 2,5 Euro

9. Teilnahme bei baubehördlichen Verhandlungen oder feu-

erpolizeilichen Überprüfungenpro angefangener 1/4 Stunde . .

. . . . . . . 9,6 Euro

10. Bericht Rauchfangkehrerwechsel . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . 15,2 Euro

11. Überprüfung einer Feuerstätte Prüfungstarif

a) bis 10 kW,

bei Einzelfeuerstätten bis 15 kW6,2 Euro

b) über 10 bis 50 kW,

bei Einzelfeuerungen über 15 kW11,3 Euro

c) über 50 bis 120 kW16,0 Euro

d) über 120 bis 300 kW22,7 Euro

e) über 300 bis 1000 kW 32,1 Euro

f)über 1000 kW62,4 Euro

12. Messen der Abgase einer Feuerstätte,Gerätebereitstellung

(Pauschale) . . . . . 9,6 Euro

wenn kein gültiges Messprotokoll vorgelegt wirdpro

angefangener 1/4 Stunde Arbeitszeit 9,6 Euro