# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße

Nr. 7

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:

§ 1

(1) Der bei km 10,232 (neu) von der bestehenden Trasse nach Osten abzweigende, bei km 10,398 (neu) die derzeitige Trasse der Sattledter Straße querende, sodann in Richtung Osten weiterführende und dabei von km 10,656 (neu) bis km 10,660 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße mit der Parzellen-Nr. 1551 verlaufende, hierauf einen leichten Bogen nach Nordosten beschreibende und bei km 10,938 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Sattledter Straße (Landesstraße Nr. 537 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Steinerkirchen an der Traun wird - soweit

er nicht auf der derzeitigen Gemeindestraße mit der Parzellen Nr. 1551 verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.

(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 10,656 (neu) bis km 10,660 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinerkirchen an der Traun erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Ab-schnitts der Gemeindestraße mit der Parzellen Nr. 1551 als solche wirksam.

§ 2

(1) Die zwischen km 10,232 (alt) und km 10,337 (alt), zwischen km 10,345 (alt) und km 10,531 (alt) sowie

zwischen km 10,706 (alt) und km 11,072 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Sattledter Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1)

wirksam.

§ 3

(1) Die Einreihung der zwischen km 10,337 (alt) und km 10,345 (alt) und zwischen 10,531 (alt) und km 10,706 (alt) gelegenen Abschnitte der Sattledter Straße als

Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Steinerkirchen an der Traun über die Einreihung der in Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraße, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe

des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1), wirksam.

§ 4

Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Sattledter Straße ist

aus dem Verordnungsplan im Maßstab

1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Steinerkirchen

an der Traun aufliegt.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.