# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung geändert wird

Nr. 12

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 62 Abs. 3 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Musikschul-Lehrverpflichtungsverordnung, LGBl. Nr. 68/1996, geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 50/2000, wird wie folgt geändert:

"(3) Für die Unterrichtstätigkeit in den Gegenständen

Musikalische Früherziehung,

Musikalisch-rhythmische Ausbildung (Tanzfächer wie insbesondere Jazztanz, Step-Tanz),

Gruppenstimmbildung für Singschule,

Vokalensemble,

Chor und Chorleiterausbildung,

Sprecherziehung sowie

Musizieren mit Behinderten

sind ab 8 bis einschließlich 15 Wochenstunden Unterricht

.............................................. eine Wochenstunde

und

ab 16 Wochenstunden Unterricht .................................

................................................... zwei

Wochenstunden

in die Lehrverpflichtung einzurechnen."

4.Im § 3 Abs. 2 wird die Zahl "110" durch die Zahl "160"

ersetzt.

5.§ 3 Abs. 4 lautet:

"(4) Die Betreuung eines Noten- bzw. Instrumentenarchivs an einer Landesmusikschule kann mit bis zu

5 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden. Dabei ist auf den Umfang des Archivs und das Ausmaß der Nutzung Bedacht zu nehmen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2003 in Kraft.