# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße

Nr. 14

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:

§ 1

Der bei km 2,818 (alt = neu) von der bestehenden Trasse abzweigende, nach Süden verlaufende, hierauf einen Bogen nach Westen beschreibende und bei km 3,091 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Hanrieder Straße (Landesstraße Nr. 1527 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Sarleinsbach wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

§ 2

(1) Die zwischen km 2,818 (alt) und km 2,904 (alt) und zwischen km 3,039 (alt) und km 3,140 (alt) gelegenen

bisherigen Abschnitte der Hanrieder Straße werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.

§ 3

(1) Die Einreihung des Abschnitts der Hanrieder Straße von km 2,904 (alt) bis km 3,039 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Sarleinsbach über die Einreihung des in Abs. 1 bezeichneten Abschnitts als Gemeindestraße bzw. Güterweg, frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1), wirksam.

§ 4

Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Hanrieder Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung

und beim Marktgemeindeamt Sarleinsbach aufliegt.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer

Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.