# Raumordnungsprogramm

# der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 26

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region Mühlviertel als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Mühlviertel (§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird bestimmt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. 655 und 656/3, beide KG. Grein in der gleichnamigen Stadtgemeinde, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 6.000 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Flächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. b Oö. ROG 1994 (Handelsbetriebe, die gemischte Waren einschließlich Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten) und nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.100 m² (§ 24 Abs. 2 Oö. ROG 1994) verwendet werden dürfen.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.