# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Verkaufstätigkeiten in Schärding

Nr. 35

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend

Verkaufstätigkeiten in Schärding

Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird verordnet:

§ 1

(1) Am 13. Juni, 5. September, 3. und 31. Oktober 2004 dürfen im historischen Kern der Stadt Schärding (KG. Schärding Stadt) anlässlich verschiedener Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Landesausstellung 2004 jeweils in der Zeit von 10 bis 17 Uhr Verkaufstätigkeiten ausgeübt und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugend-lichen Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2003, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 beschäftigt werden.

(2) Die Beschäftigung ist nur für Tätigkeiten der Präsentation und des Verkaufs von Waren sowie damit im Zusammenhang stehende Arbeiten zur Betreuung der Kunden zulässig. Es darf nur die dafür unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.

(3) Ansprüche von Arbeitnehmern, die während ihrer wöchentlichen Ruhezeit zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, auf bezahlte Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche (§§ 6 und 9 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2004) bleiben durch diese Verordnung unberührt.

(4) Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2004) dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß ausgeführt werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 13. Juni 2004 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2004 außer Kraft.