# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich

Nr. 37

Auf Grund der §§ 94a Abs. 1 und 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 wird verordnet:

§ 1

Auf den nachstehend angeführten Straßenstrecken, jeweils beide Fahrtrichtungen, wird das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten: