# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Mindest- und Höchstbeträge nach dem Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 angepasst werden

Nr. 40

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Mindest- und Höchstbeträge nach dem Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 angepasst werden

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2003, wird verordnet:

§ 1

(1) Die im § 3 Abs. 1 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 festgesetzten Beträge lauten:

1.in Z. 1

Ortsklasse A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

56 Cent

Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

37 Cent

Ortsklasse C und Statutarstädte . . . . . . . . . . 19 Cent

2.in Z. 2

Ortsklasse A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,68 Euro

Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1,21 Euro

Ortsklasse C und Statutarstädte . . . . . . . . . . 0,75 Euro

(2) Die im § 3 Abs. 2 Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 festgesetzten

Beträge werden durch folgende Beträge ersetzt:

1."7 Cent" durch "9 Cent"

2."15 Cent" durch "19 Cent"

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im

Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.