# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2003 geändert wird

Nr. 41

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2003 geändert wird

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 und 6 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 21, wird wie

folgt geändert:

§ 7 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt höchstens 37.000 Euro pro Wohnhaus. Wird ein Heizkessel für fossile Brennstoffe gefördert, so erhöht sich das Darlehen um maximal 3.000 Euro. Als Basis für die richtige Dimensionierung des neuen Heizkessels muss eine Heizlastberechnung durchgeführt

werden. Sanitäranlagen sind nicht förderbar."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.