# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Öffnungszeit in der Stadtgemeinde Gmunden am 5. August 2004

Nr. 51

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Öffnungszeit

in der Stadtgemeinde Gmunden am 5. August 2004

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird verordnet:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadtgemeinde Gmunden dürfen am Donnerstag, 5. August 2004, bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 5. August 2004 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Sigl

Landesrat