# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung

Nr. 77

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung

Auf Grund des § 13 Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2004, wird verordnet:

§ 1

Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Patientenvertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen: