# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung geändert wird

Nr. 83

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung geändert wird

Auf Grund des § 21 des Oö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 97/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 107/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Die nach dem Muster der bisherigen Anlage 10 ausgestellten Lizenzen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Lizenzen im Sinn dieser Verordnung.

Anlage

vorderes Deckblatt

Außenseite

Innenseitehinteres Deckblatt

Innenseite

Außenseite

L I Z E N Z E N

gemäß § 20 Oö. Fischereigesetz

gültig in Oberösterreich

für das Jahr

(Raum für Jahresvignette)

Nr. 00000

ausgegeben vom

Fischereirevierausschuss

.......................................

.......................................

(Siegel und Unterschrift)

www.lfvooe.at

Lizenzinhaber/in:

....................................................................

...........

(Vor- und Zuname)

....................................................................

...........(Anschrift)

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...........(Geburtsdatum)

(Unterschrift)

Aussteller/in:

Hinweise:

Der Fischfang ist nur mit schriftlicher Bewilligung (Lizenz) des/der jeweiligen Bewirtschafters/Bewirtschafterin (Lizenzausstellers/Lizenz-ausstellerin) zulässig. Lizenzen dürfen nur an

Personen ausgegeben werden, die im Besitz der Oö. Fischerkarte bzw. Fischergastkarte sind, oder die eine gültige amtliche Fischerlegitimation eines anderen Bundeslandes oder des Auslandes (Hauptwohnsitz!) vorweisen können

(§ 16 Oö. Fischereigesetz).

Raum für die Darstellung der Schonzeiten und Mindestfangmaße:

Raum für die Darstellung der Schonzeiten und Mindestfangmaße:

Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Flüsse

(z.B. Donau, Traun), größere Seen im Salzkammergut (Attersee, Traunsee, Mondsee, Zellersee) und Gewässer in Grenzgebieten (z.B. Inn) teilweise abweichende Bestimmungen gelten.

Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung einer berechtigten Aufsichtsperson (Fischerkarte) fischen, müssen aber eine eigene Lizenz (Lizenzbuch) lösen (§ 20 Abs. 2 Oö. Fischerei-gesetz). Auf die verbotenen Fangmittel und Fangmethoden nach § 32 Oö. Fischereigesetz (wie z.B. Sprengstoff, Schusswaffen, Harpunen, Stechen, Anreißen, usw.) wird hingewiesen. Auch die Verwendung von Netzen und Daubeln ist dem/der Lizenznehmer/Lizenznehmerin gesetzlich verboten. Der/die jeweilige Lizenzaussteller/Lizenzausstellerin kann zusätzliche Verbote eintragen.

Das Verwenden von lebenden Wirbeltieren als Köder ist ebenso wie die Verwendung von

Echoloten bei der Ausübung des Fischfanges

verboten (LGBl. Nr. 101/2002 bzw. LGBl. Nr. 89/1997). Die Fischerlegitimationen (Fischer-, Fischer-gastkarte und Lizenz) sind den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

Raum für die Darstellung der Schonzeiten und Mindestfangmaße: Bewirtschafter/in (Name, Bezeichnung):

Name des Fischwassers (der Fischwässer):

die Bewilligung zum Fischfang erstreckt sich auf folgende(s) Fischwasser/Fischwässer:

nicht bewilligte Vorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden:

diese Bewilligung gilt

von: bis:

ausgestellt am:

(Unterschrift Bewirtschafter/in)