# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der gasversorgte Heizungsanlagen von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung zeitlich befristet ausgenommen werden

Nr. 90

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der gasversorgte Heizungsanlagen von der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung zeitlich befristet ausgenommen werden

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:

§ 1

Bestehende Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sind erstmals innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 Oö. LuftREnTG einer Überprüfung gemäß § 25 i.V.m.

§ 31 Abs. 1 Oö. LuftREnTG zu unterziehen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.