# Landesgesetz

# über die Einhebung einer Landesumlage

# (Oö. Landesumlagegesetz 2005)

Nr. 9

Landesgesetz

über die Einhebung einer Landesumlage

(Oö. Landesumlagegesetz 2005)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Das Land Oberösterreich hebt von den Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut eine Landesumlage ein.

(2) In den Jahren 2005 bis 2008 beträgt die Landesumlage jeweils insgesamt 7,1 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe.

§ 2

Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft im jeweiligen Vorjahr. Diese Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung

§ 3

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.