# Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region TRAUNVIERTEL als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Nr. 20

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Region TRAUNVIERTEL als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Raum der NUTS III Region Traunviertel

(§ 6 Oö. Landesraumordnungsprogramm 1998) wurde

im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.

(2) Auf Grund dieser Untersuchung wird bestimmt, dass die Widmung des Grundstücks Nr. 272/9, KG.

Mondsee in der gleichnamigen Marktgemeinde sowie des Grundstücks Nr. 1950/2, KG. Tiefgraben in der gleich-namigen Gemeinde, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 7.682 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) ist im Flächenwidmungsplan anzuordnen, dass die im Abs. 2 bezeichneten Flächen nur zur Errichtung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf im Sinn des § 24 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994 für Handelsbetriebe, die keine Lebens- und Genussmittel der Grundversorgung anbieten (Fachmärkte) und nur bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.350 m², eingeschränkt auf Bau-, Garten- und Heimwerkermarkt, verwendet werden dürfen.

§ 2

Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Sigl

Landesrat