# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße

Nr. 21

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Einreihung eines Straßenabschnitts als Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2002, wird verordnet:

§ 1

(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Geiersberger Straße (Landesstraße Nr. 1075 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Eberschwang wird – soweit er nicht Landesstraße ist – und nicht von km 1,913 (neu) bis km 1,918 (neu) auf der derzeitigen Gemeindestraße mit der Bezeichnung "oq01" verläuft – dem Gemeingebrauch gewidmet und – soweit er nicht bereits Landesstraße ist – als Landesstraße eingereiht:

Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 1,117 (neu) von der bestehenden Trasse nach Norden ab, führt dabei bis km 1,222 (neu) teilweise und von km 1,356 (neu) bis km 1,377 (neu) ganz auf der derzeitigen

Trasse dieser Straße, beschreibt sodann einen leichten Bogen nach Nordosten, verläuft dabei von km 1,913 (neu) bis km 1,918 (neu) auf der derzeitigen Trasse der Gemeindestraße mit der Bezeichnung "oq01", führt in weiterer Folge von km 1,980 (neu) bis km 2,049 (neu)

teilweise auf der derzeitigen Trasse dieser Straße und bindet bei km

2,049 (neu) wieder in die bestehende

Trasse ein.

(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 1,913 (neu) bis km 1,918 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberschwang erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts als Gemeindestraße wirksam.

§ 2

(1) Die zwischen km 1,117 (alt) und km 1,279 (alt) und zwischen km 1,293 (alt) und km 1,351 (alt) sowie

zwischen km 1,383 (alt) und km 1,449 (alt) und zwischen km 1,980 (alt) und km 2,154 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Geiersberger Straße werden – soweit

sie nicht für die neue Trasse dieser Straße benötigt werden – als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe

des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

§ 3

(1) Die Einreihung der zwischen km 1,279 (alt) und km 1,293 (alt) sowie zwischen km 1,449 (alt) und km 1,980 (alt) gelegenen Abschnitte der Geiersberger Straße als Landesstraße wird aufgehoben.

(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberschwang über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen, frühes-tens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1 Abs. 1) wirksam.

§ 4

Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Geiersberger Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000

zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim

Marktgemeindeamt Eberschwang aufliegt.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter