# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der das "Obst-Hügel-Land" in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P. als Naturpark festgestellt wird

Nr. 26

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der das "Obst-Hügel-Land" in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P. als Naturpark festgestellt wird

Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, wird verordnet:

§ 1

(1) Das "Obst-Hügel-Land" in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P., politischer Bezirk Eferding, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind

in den Anlagen 1 und 2 durch Pläne im Maßstab 1 : 8.000 (Anlage 1 betreffend die Gemeinde Scharten, Anlage 2 betreffend die Gemeinde St. Marienkirchen/P.) und in der Anlage 3 durch ein Grundstücksverzeichnis dargestellt.

§ 2

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

(2) Im Landschaftsschutzgebiet sind über die im § 6 des Oö. NSchG 2001 genannten anzeigepflichtigen

Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben anzeigepflichtig:

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit

dieser Verordnung bei den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P., bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen

Einsicht aufzulegen.

Für die Oö. Landesregierung:

Dipl.-Ing. Haider

Landeshauptmann-Stellvertreter