# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Kostenbeitragsverordnung geändert wird

Nr. 29

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Kostenbeitragsverordnung

geändert wird

Auf Grund des § 43 Abs. 7 des Oö. Behindertengesetzes 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 156/2001, wird verordnet:

Artikel I

Die Kostenbeitragsverordnung, LGBl. Nr. 119/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 142/2001, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird einem behinderten Menschen Hilfe durch Beschäftigung, Hilfe zur Erziehung oder Hilfe zur beruflichen Eingliederung durch externe Unterbringung gewährt, ist ein nach dem Pflegebedarf abgestufter pauschalierter Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt bei einem Pflegebedarf im Sinn der Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder in der

Stufe 1 monatlich 74,20 Euro

Stufe 2 monatlich 103,70 Euro

Stufe 3 monatlich 160,10 Euro

Stufe 4 monatlich 240,20 Euro

Stufe 5 monatlich 326,20 Euro

Stufe 6 monatlich 444,70 Euro

Stufe 7 monatlich 593,00 Euro.

Findet bei einem Pflegebedarf der Stufe 1 in Folge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der dort festgesetzte Betrag Anwendung, so beträgt der Kostenbeitrag monatlich 66,70 Euro."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Die außer Kraft getretene Bestimmung ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem In-Kraft-Treten ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Ackerl

Landesrat