# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person

# (Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2005)

Nr. 30

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Einkommensgrenzen

der förderbaren Person

(Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2005)

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 11 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinn des § 2 Z. 13 des Oö. WFG 1993 darf

bei der Errichtung und Sanierung einer Miet- oder Eigentumswohnung, eines Eigenheimes, eines Reihenhauses oder eines Kleinhausbaues und einer Haushaltsgröße von einer Person nicht mehr als 30.000 Euro und bei zwei Personen nicht mehr als 45.000 Euro betragen.

(2) Für jede weitere Person im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers erhöht sich der im Abs. 1 letztgenannte Betrag um jeweils 4.000 Euro.

(3) Für jedes Kind, das nicht im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers lebt, für das aber Alimentationszahlungen zu leisten sind, erhöhen sich die Einkommensgrenzen jeweils um 4.000 Euro.

(4) Die Förderung wird um 25 %, 50 % bzw. 75 % reduziert, wenn die im Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 festgesetzten Einkommensgrenzen um höchstens 10 %, 20 % bzw. 30 % überschritten werden. Dies gilt nicht für den Mietkauf. Der verminderte Förderungsbetrag wird erforderlichenfalls auf den nächsten Tausenderbetrag aufgerundet.

(5) Bei einer Eigentumsübertragung an bereits früher geförderten Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Kleinhausbauten können die Einkommensgrenzen bis zu 10 % überschritten werden; eine Verminderung der Förderung aus diesem Grund erfolgt nicht.

(6) Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinn des § 2 Z. 13 des Oö. WFG 1993 darf im Fall des Eigenbedarfs beim Kauf oder der Errichtung und Fertigstellung von Wohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern und einer Haushaltsgröße von einer Person nicht mehr als 37.000 Euro und bei zwei Personen nicht mehr als 51.000 Euro betragen. Für jede weitere Person im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers erhöht sich der letztgenannte Betrag um jeweils 4.000 Euro. Ebenso erhöhen sich jeweils die Einkommensgrenzen für jedes Kind, das nicht im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers lebt und für das Alimentationszahlungen zu leisten sind.

(7) Bei einer Förderung gemäß der Oö. Energiespar-Verordnung 2005 gibt es keine Einkommensgrenzen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 18, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Kepplinger

Landesrat