# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen

# (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2005)

Nr. 33

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen,

Wohnhäusern und Wohnheimen

(Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2005)

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 und 6 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:

§ 1

Voraussetzungen

(1) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen darf nur dann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnungen und Wohnhäusern mindestens 20 Jahre und bei Wohnheimen mindestens 15 Jahre zurückliegt, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die den Wohn-bedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinn des § 17 Z. 2 lit. c des Oö. WFG 1993 dienen oder um den Anschluss an die Fernwärme.

(2) Eine Förderung für die Errichtung von zusätzlichen Wohnräumen kann gewährt werden, wenn die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei der zu erweiternden Wohnung mindestens 10 Jahre zurückliegt.

(3) Eine Förderung kann für die Schaffung von

Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude und für den nachträglichen Einbau eines Lifts in Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen bzw. in Wohnheimen bewilligt werden. Der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung ist nicht maßgebend.

(4) Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens 150 Euro nachgewiesen worden sind. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als zwei Jahre sein dürfen.

(5) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird und keine Förderung für den Ankauf des Objekts bewilligt wurde.

(6) Bei den Sanierungskosten nach §§ 3, 5 und 9 ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht

förderbar.

§ 2

Art der Förderung

Die Sanierungsförderung besteht in der Gewährung von

Annuitätenzuschüssen zu Darlehen im Sinn des § 16 des Oö. WFG 1993, wobei die Verzinsung höchstens 0,25 % über der Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) liegen darf. Zuschüsse können auch für die Eigenmittel eines gemeinnützigen Bauträgers für einen nachträglichen Lifteinbau bewilligt werden.

§ 3

Lifteinbau

(1) Der nachträgliche Einbau eines Lifts in Wohnhäuser mit mehr als drei Wohnungen und in Wohnheime wird mit einem Annuitätenzuschuss in der Höhe von 50 % bei Anrechnung der gesamten Investitionskosten

gefördert. Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre.

(2) Werden für den nachträglichen Einbau Eigenmittel des gemeinnützigen Bauträgers eingesetzt, so können diese höchstens mit einem Zinssatz der um ein halbes Prozent verringerten SMR verzinst werden.

§ 4

Energietechnischer Mindeststandard

Für die Gewährung der Förderung sind folgende energetische

Mindeststandards maßgebend:

§ 5

Förderung der Sanierung von Wohnheimen

(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Sanierungskosten.

(2) Die Laufzeit des bezuschussten Darlehens beträgt 15 Jahre, wobei die Förderungswerberin oder der Förderungswerber über die gesamte Laufzeit eine halbjährliche Annuität von 3,58 % vom ursprünglichen Darlehens-betrag zu bezahlen hat.

(3) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Darlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.

(4) Der Annuitätenzuschuss beträgt die Differenz

von 3,58 % auf die tatsächliche Annuität des bewilligten Darlehens.

§ 6

Annuitätenzuschüsse

(1) Für die Rückzahlung von Darlehen, die für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, können Annuitätenzuschüsse gewährt werden.

(2) Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse wird mit

25 %, 30 %, 35 % oder 40 % der Annuität festgesetzt und auf die Dauer von höchstens 15 Jahren, bei Passivhäusern von höchstens 25 Jahren frühestens ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt.

§ 7

Förderung der Sanierung von einzelnen Wohnungen

(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens 7.500 Euro.

(2) Förderbare Maßnahmen sind:

(1) Die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt höchstens 37.000 Euro pro Wohnhaus. Wird ein Heizkessel für fossile Brennstoffe (nur Brennwertgeräte) gefördert, so erhöht sich das Darlehen um höchstens 3.000 Euro. Als Basis für die richtige Dimensionierung des neuen Heizkessels muss eine Heizlastberechnung durchgeführt werden. Bei einem Passivhaus beträgt die höchste bezuschusste Darlehenssumme 40.000 Euro.

(2) Ein Annuitätenzuschuss von 25 % wird auch bei nicht energietechnischen Sanierungsmaßnahmen ge-währt.

(3) Ein Annuitätenzuschuss von 30 %, 35 % oder 40 % wird gewährt, wenn auf Grund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des O.Ö. Energiesparverbands nicht mehr als 80 kWh/m²a, 65 kWh/m²a, 45 kWh/m²a oder 15 kWh/m²a Nutzfläche (Passivhaus) beträgt.

(4) Die Anspruchsvoraussetzungen sind mit der Einbringung des Förderungsansuchens durch ein entsprechendes Zertifikat des O.Ö. Energiesparverbands nachzuweisen.

§ 9

Förderung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen

(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens:

(2) Die Förderbarkeit ist nur gegeben, wenn die Sanierungskosten 43 Euro pro m² sanierter Nutzfläche übersteigen.

(3) Für besonders energiesparende Sanierungen wird entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes nach der Sanierung ein höherer Annuitätenzuschuss gewährt, wenn die Energiekennzahl gemäß Oö. Bautechnikverordnung folgende Werte nicht übersteigt:

30 % Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8 80 kWh/m²a

AB/VB kleiner gleich 0,2 40 kWh/m²a

AB/VB zwischen 0,2 und 0,8linear ansteigend von

40 bis 80 kWh/m²a oder 26,66 + 66,66 *

AB/VB

35 % Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8 65 kWh/m²a

AB/VB kleiner gleich 0,2 35 kWh/m²a

AB/VB zwischen 0,2 und 0,8linear ansteigend von

35 bis 65 kWh/m²a

oder 25 + 50 * AB/VB

40 % Annuitätenzuschuss:

AB/VB größer gleich 0,8 45 kWh/m²a

AB/VB kleiner gleich 0,2 25 kWh/m²a

AB/VB zwischen 0,2 und 0,8linear ansteigend von

25 bis 45 kWh/m²a

oder 18,33 + 33,33 *

AB/B

Passivhaus:

40 % Annuitätenzuschuss:15 kWh/m²a

Die energietechnischen Mindest-U-Werte sind gemäß § 4 Abs. 1 einzuhalten. Die entsprechenden Nachweise haben innerhalb

von 3 Monaten nach Beginn der Sanierungsarbeiten zu erfolgen. Während der gesamten Laufzeit der Annuitätenzuschüsse sind von Organen des Landes jederzeit einsehbare Aufzeichnungen über den Energieverbrauch zu führen. Ausgenommen von den Anforderungen an die Energiekennzahl sind denkmal-geschützte Gebäude. Bei solchen Gebäuden wird als energetisches Qualitätskriterium der Wärmeschutz der Einzelbauteile im Verhältnis zu den in der Oö. Bautechnikverordnung festgelegten Grenzwerten herangezogen. Im Zuge der Förderung einer thermischen Sanierung ist auf Basis des neuen Energiestandards eine Überprüfung der Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage

vorzunehmen. Die sich daraus ergebenden Anpassungsmaßnahmen sind umzusetzen, sofern diese ohne

unverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich sind.

(4) Sanierungsmaßnahmen an Mietwohnungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen förderbar:

(1) Werden Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnungen) durchgeführt, so kann die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, bis 800 Euro pro m² neu geschaffener Wohnnutzfläche betragen.

(2) Die Höhe des Darlehens, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt bei der Förderung von zusätzlichen Wohnräumen (§ 1 Abs. 2) höchstens 13.500 Euro pro Einheit.

§ 11

Förderung für den Anschluss an Fernwärme

Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für den Anschluss an Fernwärme bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen höchstens 2.000 Euro pro Wohnung.

§ 12

Schlussbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 61/2004, außer Kraft.

(2) § 4 ist für die Sanierung von Häusern bis zu drei Wohnungen nicht anzuwenden, wenn die Sanierungsarbeiten vor dem 30. Juni 2005 begonnen wurden. Für die Sanierung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen ist § 4 erst mit 1. Jänner 2006 anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Kepplinger

Landesrat