# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2003 geändert wird

Nr. 34

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2003 geändert wird

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 22, wird wie folgt

geändert:

"(3) Verringert sich auf Grund eines Todesfalls die Wohnbeihilfe in einem Zweipersonenhaushalt durch die dadurch bedingte Verringerung der angemessenen Nutzfläche, so gelten auch im Einpersonenhaushalt weiterhin 70 m² Nutzfläche als angemessen, wenn die hinterbliebene Bewohnerin oder der hinterbliebene Bewohner das 70. Lebensjahr vollendet hat."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum

vor dem 1. Mai 2005 beginnt, ist für den Zeitraum bis 30. April 2005 § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2003 anzuwenden.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Kepplinger

Landesrat