# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich für Verkaufsstellen bestimmter Art

Nr. 38

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich für Verkaufsstellen

bestimmter Art

Auf Grund des § 7 Z. 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird verordnet:

§ 1

(1) Für Verkaufsstellen gemäß § 7 Z. 1 Öffnungszeitengesetz 2003 im Hauptbahnhof der Landeshauptstadt Linz wird für Werktage von Montag bis Freitag jeweils von 6 Uhr bis 21 Uhr eine höchstzulässige Verkaufsfläche von 600 Quadratmetern festgelegt.

(2) An Sonn- und Feiertagen, an Samstagen bis 6 Uhr und ab 18 Uhr und an den übrigen Werktagen bis 6 Uhr und ab 21 Uhr darf bei den im Abs. 1 genannten Verkaufsstellen die Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht übersteigen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Sigl

Landesrat