# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Leonfelden, Grieskirchen, Rohrbach und Wels

Nr. 62

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Leonfelden, Grieskirchen, Rohrbach und Wels

Auf Grund der §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird verordnet:

§ 1

Die Verkaufsstellen dürfen jeweils aus Anlass von Einkaufsnächten bis 22 Uhr offen gehalten werden:

(1) Die für jugendliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geltenden Beschäftigungsbeschränkungen im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, bleiben unberührt.

(2) Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2004) dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß ausgeführt werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 3. Juni 2005 in Kraft und mit Ablauf des 18. November 2005 außer Kraft.