# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung (Oö. G-EV) geändert wird

Nr. 66

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung (Oö. G-EV) geändert wird

Auf Grund der §§ 183, 184 Abs. 2, 186 Abs. 3 und 187 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 54/2005, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung – Oö. G-EV, LGBl. Nr. 53/2002, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 8 lautet:

"(8) Dimension nach finanziellen Auswirkungen des Verwaltungshandelns pro Jahr (§ 184 Abs. 1 Oö. GDG 2002 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Z. 7

Oö. GG 2001):

AbstufungenMerkmale

Aufgaben Unterstützung des KFZ-Lenkers / der KFZ-Lenkerin beim Transport der Kindergartenkinder Verwendungsvoraussetzungen Geschick im Umgang mit Kindern

Aufgaben Verwendungsvoraussetzungen

Sicherstellen eines funktionierenden Küchenbetriebs bei der Schülerausspeisung; Verantwortung für Speiseplan und Einkauf gute Kochkenntnisse; kein er-lernter Beruf gefordert

Beratung, Information und Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen bezüglich Umfang und Art sozialer Hilfe Kenntnisse über Träger der SH und über deren Hilfsangebote, Grundkenntnisse über Pflegebereich, Einfühlungsvermögen, soziales Engagement

Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung (allenfalls noch mit der Schreibmaschine);

selbständiges Verfassen von Standardbriefen; Ausfüllarbeiten;

Terminvereinbarung und

-planung; Erteilung von Tele-fonauskünften; zusätzliche Hilfestellung im Bereich der Büroabwicklung; Zeiterfassung;

Kundenbetreuung; Weiterleitung von Aufträgen; Sichtung der Poststücke; Niveau einer Lehrabschluss-prüfung als Bürokaufmann/ frau oder eines verwandten Lehrberufs 15. In der Anlage zu § 2 wird in der Funktionslaufbahn GD 16 in der Z. 6 die Zahl "40.000" durch die Zahl "30.000" ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.