# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Hall und Gmunden

Nr. 69

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Hall und Gmunden

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:

§ 1

In der Stadtgemeinde Bad Hall dürfen an nachfolgend genannten Sonntagen aus Anlass der Landesgartenausstellung 2005 und verschiedener damit im Zusammenhang stehender Veranstaltungen jeweils in der Zeit von

10.00 bis 17.00 Uhr Verkaufstätigkeiten ausgeübt und zu diesem Zweck Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, beschäftigt werden:

Für den Landeshauptmann:

Sigl

Landesrat