# Verordnung

# der Oö. Landesregierung, mit der die Dienstausbildung für Oö. Landesbedienstete geregelt wird

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Nr. 76

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Dienstausbildung für Oö. Landesbedienstete geregelt wird

(Oö. Dienstausbildungsverordnung 2005 - Oö. DAV 2005)

Auf Grund des § 24 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2005, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines; Anwendungsbereich

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Regelung der Dienstausbildung im Hinblick auf die Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediens-teten-Zuweisungsgesetzes oder des Oö. Landesbediens-teten-Zuweisungsgesetzes - Kuranstalten fallen.

§ 2

Anforderungen für die jeweiligen Verwendungen

(1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module werden in der Anlage festgesetzt.

(2) Bei Verwendungen, die nur bis zum Erreichen der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen niedriger bewertet sind und bei denen eine höherwertige Verwendung bei entsprechendem Arbeits- und Ausbildungserfolg vorgesehen ist, richtet sich die Dienstausbildung nach der voraussichtlichen höherwertigen Verwendung.

(3) Für Verwendungen, die gemäß § 23 Oö. GG 2001 im Einzelfall zu bewerten sind, wird die erforderliche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen in der konkreten Verwendung im Einzelfall festgesetzt.

(4) Für Bedienstete, für die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 nicht gilt, richtet sich Umfang und Art der Dienstausbildung nach den in der Anlage angeführten vergleichbaren Verwendungen, soweit nach § 25 und § 25a Oö. LBG die Dienstausbildung zu absolvieren ist.

§ 3

Modul 1 - Einführung

(1) Das Modul 1 besteht aus einem Einführungstag und einer Nachbesprechung.

(2) Inhalte des Moduls 1 sind:

(3) Der Einführungstag soll innerhalb der ersten vier Monate ab Aufnahme in den Oö. Landesdienst absolviert werden. Die Nachbesprechung findet frühestens sechs Monate nach dem Einführungstag statt.

(4) Die Dienstbehörde oder der Dienstgeber hat die Veranstaltungen zu Modul 1 in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die in Abs. 3 angeführten Fristen eingehalten werden können.

§ 4

Modul 2 - Allgemeine Ausbildung

(1) Gegenstände des Moduls 2 sind:

(2) Der Dienstausbildungslehrgang dient der Vertiefung des durch Selbststudium erworbenen Wissens. Die Teilnahme ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.

(3) Modul 2 ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung in Umfang und Intensität unterscheiden.

(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet frühestens fünf Wochen nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt.

Zeitliche Dauer der schriftlichen Dienstprüfung:

Ausbildungstyp 1: 2 Stunden;

Ausbildungstyp 2: 4 Stunden;

Ausbildungstyp 3: 5 Stunden.

(5) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen ist die schriftliche Dienstprüfung zur Gänze zu wiederholen.

(6) Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung ("bestanden" oder "nicht bestanden") schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.

§ 5

Modul 3 - Fachausbildung

(1) Prüfungsinhalte des Moduls 3 werden von der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter nach Maßgabe des für die Verwendung erforderlichen Fachwissens vorgeschlagen. Die Dienstbehörde oder der Dienstgeber prüft diese Vorschläge im Hinblick auf ein einheitliches angemessenes Prüfungsniveau. In der Folge werden die Prüfungsinhalte den Prüfungskandidatinnen und - kandidaten mitgeteilt.

(2) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat der Anmeldung der oder des Bediensteten zu Modul 3 ihren oder seinen Vorschlag anzuschließen. Dieser Vorschlag hat neben der Bezeichnung der Prüfungsthemen auch den Grad der Intensität zu beinhalten, der mit "Überblickswissen", "Grundzüge" oder "eingehende Kenntnisse" anzugeben ist. An Prüfungsthemen kommen neben rechtlichen auch technische oder andere für die Ausübung einer Funktion erforderliche Inhalte in Frage. Soll eine selbstständig erstellte Projektarbeit Ausgangspunkt dieser mündlichen Fachprüfung sein, so ist auch diese anzuschließen.

(3) Die Dienstbehörde oder der Dienstgeber wählt die Prüferinnen und Prüfer aus.

(4) Die mündliche Fachprüfung muss mindestens 30 Minuten dauern.

(5) Die Prüferin oder der Prüfer hat über den Verlauf der Prüfung ein schriftliches Protokoll zu führen, welches auch das Prüfungsergebnis ("bestanden" oder "nicht bestanden") zu beinhalten hat.

(6) Im Anschluss an die Prüfung hat die Prüferin oder der Prüfer der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten das Ergebnis nachweislich mitzuteilen und auf Wunsch mit ihr oder ihm ein Feedback-Gespräch zu führen.

(7) Bei Nicht-Bestehen ist die mündliche Fachprüfung zur Gänze zu wiederholen. Zwischen den Prüfungen ist ein zeitlicher Mindestabstand von fünf Wochen einzuhalten.

(8) Bei einer Versetzung oder Verwendungsänderung ist Modul 3 neuerlich abzulegen, sofern damit eine Einreihung in eine numerisch niedrigere LD verbunden ist.

Davon ausgenommen sind folgende Änderungen:

Für die Oö. Landesregierung:

Hiesl

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlage

LDFunktion

25

ReinigungskraftM1

Hilfsarbeiter/HilfsarbeiterinM1

Kanzleihilfskraft, Amtswart/AmtswartinM1, M4 (KT)

24

Telefonist/TelefonistinM1, M4 (KT)

23

Angelernter Arbeiter/Angelernte ArbeiterinM1

Erhaltungsarbeiter/ErhaltungsarbeiterinM1

Portier/PortierinM1, M4 (KT)

22

Bediensteter/Bedienstete des SanitätshilfsdienstesM1, M4

(KK)

Hausarbeiter/HausarbeiterinM1, M4 (KK)

Kanzleibediensteter/KanzleibediensteteM1, M4 (KK)

21

Portier/Portierin mit zusätzlicher Verwendung

(insbesondere Notfalldienst)M1, M4 (KT)

Sekretär/Sekretärin im SchreibdienstM1, M2 (AT1), M4 (KT)

Dienstkraftwagenlenker/Dienstkraftwagenlenkerin (PKW)M1, M4

(KK)

Schulwart/SchulwartinM1, M4 (KK)

Kanzleibediensteter/Kanzleibedienstete mit zusätzlichen

AufgabenM1, M4 (KK)

20

Kanzleikraft mit VorgesetztenfunktionM1, M2 (AT1), M4 (KK)

Kassier/KassierinM1, M2 (AT1), M4 (KK)

Erster Schulwart/Erste SchulwartinM1, M4 (KK)

Sekretär/Sekretärin im Schreibdienst mit eigenständigen

BearbeitungsaufgabenM1, M2 (AT1), M4 (KT)

19

Facharbeiter/FacharbeiterinM1, M4 (KK)

Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 9 und

numerisch höherer LDM1, M2 (AT1), M4 (KT)

18

Buchhalter/BuchhalterinM1, M2 (AT1), M4 (KK)

Medizinisch-technische Fachkraft (BH)M1, M4 (KK)

Polier/PolierinM1, M4 (KK)

Schulsekretär/SchulsekretärinM1, M2 (AT1), M4 (KK)

Sekretär/Sekretärin für leitende Verwaltungsbedienstete der

LD 8 bis 6M1, M2 (AT1), M4 (KT)

Küchenleiter/Küchenleiterin in kleinen KüchenM1, M4 (KK, FA)

Sachbearbeiter/SachbearbeiterinM1, M2 (AT1), M4 (KK)

Maturant/Maturantin in AusbildungM1, M2 (AT2), M4 (KK)

17

Qualifizierter Buchhalter/Qualifizierte BuchhalterinM1, M2

(AT1), M3 (ersetzt durch Buchhal-terprüfung), M4 (KK)

Werkstattleiter/WerkstattleiterinM1, M2 (AT1), M3 (ersetzt

durch Werk-

meisterprüfung), M4 (KK, FA)

BauaufsichtsorganM1, M4 (KK)

Erzieher/ErzieherinM1

Qualifizierter Sachbearbeiter/Qualifizierte Sachbearbeiterin

M1, M2 (AT1), M3, M4 (KK)

Sekretär/Sekretärin für Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-

leiter der LD 5 (Amt)M1, M2 (AT1), M3, M4 (KT)

Küchenleiter/Küchenleiterin (BS)M1, M4 (KK, FA)

Objektbetreuer/Objektbetreuerin (Amt)M1, M2 (AT1), M3, M4

(KK)

Agrartechniker/Agrartechnikerin (ABB)M1, M2 (AT1), M3, M4

(KK)

Tunnelwart/TunnelwartinM1, M2 (AT1), M3

16

Küchenleiter/Küchenleiterin (LPBZ)M1, M4 (KK, FA)

Kanzleileiter/KanzleileiterinM1, M2 (AT1), M3, M4 (KT, FA)

Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 4, 3 und 2

M1, M2 (AT1), M3, M4 (KT)

Behindertenpädagoge/BehindertenpädagoginM1

Qualifizierter Sachbearbeiter/Qualifizierte Sachbearbeiterin

mit

besonderer FunktionM1, M2 (AT1), M3, M4 (KK)

Erster Buch- und Kassenführer/Erste Buch- und Kassen-

führerin (LPBZ)M1, M2 (AT1), M3, M4 (KK)

15

Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin einer Straßenmeisterei

oder AutobahnmeistereiM1, M2 (AT1), M3, M4 (KK)

Universitätsabsolvent/Universitätsabsolventin in Ausbildung

M1, M2 (AT2 bzw. Juristinnen und Juristen AT3), M4

(KK)

14

Berufsschulverwalter/Berufsschulverwalterin (BS mit Internat)

M1, M2 (AT1), M3, M4 (KK)

Brückenmeister/BrückenmeisterinM1, M2 (AT1), M3, M4 (KK, FKC)

ForstaufsichtsorganM1, M2 (AT2), M4 (KK)

Küchenleiter/Küchenleiterin in großen KüchenM1, M2 (AT1), M4

(KK, FA)

LebensmittelaufsichtsorganM1, M2 (AT2), M4 (KK)

Referent/ReferentinM1, M2 (AT2), M3, M4 (KK)

Strommeister/StrommeisterinM1, M2 (AT1), M3, M4 (KK, FKC)

Bauleiter/BauleiterinM1, M2 (AT2), M3, M4 (KK)

Sicherheitstechniker/SicherheitstechnikerinM1, M2 (AT2), M3

(ersetzt durch Ausbildung nach dem ASchG), M4 (KK)

Erzieher/Erzieherin mit pädagogischer SonderausbildungM1

Sozialarbeiter/SozialarbeiterinM1, M2 (AT2)

13

Autobahnmeister/AutobahnmeisterinM1, M2 (AT1), M3, M4 (KK, FKC)

Straßenmeister/StraßenmeisterinM1, M2 (AT1), M3, M4 (KK, FKC)

Referent/Referentin mit besonderer FunktionM1, M2 (AT2), M3,

M4 (KK)

12

Psychologe/Psychologin

Jugendpsychologe/JugendpsychologinM1, M2 (AT2), M3, M4 (KK)

Sachverständiger/SachverständigeM1, M2 (AT2), M3, M4 (KK)

Bauleiter/Bauleiterin (Spezial-, Sonderbaustellen); Gebiets-

leiter/Gebietsleiterin in der LandesbaudirektionM1, M2 (AT2),

M3, M4 (KK)

Leitender Referent/Leitende Referentin (BH)M1, M2 (AT2), M3,

M4 (KK)

11

Leitender Referent/Leitende Referentin - Amtsleitung (BH) M1,

M2 (AT2), M3, M4 (KK)

Amtsarzt/AmtsärztinM1, M2 (AT2), M3 (ersetzt durch Physikats-

prüfung), M4 (KK)

Amtstierarzt/Amtstierärztin M1, M2 (AT2), M3 (ersetzt durch

tierärztliche Physikatsprüfung), M4 (KK)

Forsttechniker/Forsttechnikerin (Forstwirt/Forstwirtin)M1,

M2 (AT2), M4 (KK)

Juristische(r), betriebswirtschaftliche(r),

wissenschaftliche(r) M1, M2 (AT2 bzw. Juristinnen und Juristen

oder technische(r) Referent/ReferentinAT3), M3, M4 (KK)

Spezialsachverständiger/SpezialsachverständigeM1, M2 (AT2),

M3, M4 (KK)

Straßenbezirksleiter/StraßenbezirksleiterinM1, M2 (AT2), M3,

M4 (KK)

10

Leitender Referent/Leitende Referentin (Amt)M1, M2 (AT2 bzw. Juristinnen und Juristen AT3), M3, M4 (KK)

9

Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin (BH - Organisation alt)

M1, M2 (AT2 bzw. Juristinnen und Juristen AT3), M3,

M4 (KK, FKC)

8

Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin (BH - Organisation neu)

M1, M2 (AT2 bzw. Juristinnen und Juristen AT3), M3,

M4 (KK, FKC)

7

6

Leiter/Leiterin einer kleinen Abteilung (Amt)M1, M4 (KK, FKC)

5

Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin (Amt)M1, M4 (KK, FKC)

4

Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau (BH)M1, M4 (KK, FKC)

Leiter/Leiterin einer großen Abteilung (Amt)M1, M4 (KK, FKC)

3

Leiter/Leiterin einer großen Abteilung (bzw. Abteilungsgruppe)

mit besonderer Bedeutung (Amt)M1, M4 (KK, FKC)

2

Leiter/Leiterin einer großen Abteilung (bzw. Abteilungsgruppe)

mit besonderer strategischer Bedeutung (Amt)M1, M4 (KK, FKC)

Legende:

M1Modul 1 - Einführung

M2Modul 2 - Allgemeine Ausbildung

M3Modul 3 - Fachausbildung

M4Modul 4 - Persönlichkeitsbildende Maßnahmen

AT1Ausbildungstyp 1

AT2Ausbildungstyp 2

AT3Ausbildungstyp 3

KTKommunikationstraining mit Schwerpunkt Telefon

KKKommunikationstraining mit Schwerpunkt Kundenorientierung

FAFührungsausbildung

FKCFührungskräftecurriculum

ABBAgrarbezirksbehörde

AmtAmt der Landesregierung

BHBezirkshauptmannschaft

BSBerufsschule

LPBZLandes-Pflege- und Betreuungszentrum