# Kundmachung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung des § 31 Abs. 1 Z. 1 sowie der Worte "anderen" und "zusätzlich" im § 31 Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

Nr. 80

Kundmachung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung des § 31 Abs. 1 Z. 1 sowie der Worte "anderen" und "zusätzlich" im § 31 Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 7. Juli 2005 zugestellten Erkenntnis vom 22. Juni 2005,

G 152/04-7, G 165/04-7 und G 174/04-6, gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:

"§ 31 Abs. 1 Z. 1 sowie die Worte 'anderen' und 'zusätzlich' im § 31 Abs. 1 Z. 2 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. für Oberösterreich Nr. 66, idF LGBl. Nr. 70/1998 werden als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft."