# Verordnung

# des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Ischl, Gmunden und Schwanenstadt

Nr. 84

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend Öffnungszeiten in Bad Ischl, Gmunden und Schwanenstadt

Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 und 3

des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004 wird verordnet:

§ 1

In der Stadtgemeinde Schwanenstadt dürfen die Verkaufsstellen am Freitag, 5. August 2005, aus Anlass der Veranstaltung „Viva l‘Italia" bis 22 Uhr offengehalten

werden.

§ 2

In der Stadtgemeinde Bad Ischl dürfen die Verkaufsstellen am

Mittwoch, 17. August 2005, aus Anlass der „Kaiserfestivitäten" bis

22 Uhr offengehalten werden.

§ 3

In der Stadtgemeinde Gmunden dürfen an nachfolgend genannten Sonntagen aus Anlass des Töpfermarktes jeweils in

der Zeit von 7 bis 20 Uhr Keramikwaren verkauft und zu diesem Zweck Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von jugendlichen

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern

und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, beschäftigt

werden:

Für den Landeshauptmann:

Sigl

Landesrat