# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird (Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2005)

Nr. 90

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Jugendschutzgesetz 2001 geändert wird

(Oö. Jugendschutzgesetz-Novelle 2005)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Jugendschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 93, wird wie folgt geändert:

"(3) Ausgenommen vom Verbot des Erwerbs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren gemäß Abs. 1 sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben

ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung."

"(3a) Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern und Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleis-tungen gemäß Abs. 2 verboten."

8.§ 11 Abs. 2 und 3 (neu) lauten:

"(2) Als amtliche Bescheinigungen im Sinn des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht: Personalausweis, Pass, Führerschein, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

(3) Die Landesregierung kann als Nachweis im Sinn des Abs. 1 sonstige Lichtbildausweise durch Verordnung anerkennen, wenn aus ihnen die Identität und das Alter der jugendlichen Person einwandfrei hervorgehen und auf Grund ihrer Beschaffenheit und Gestaltung eine Fälschung weitgehend auszuschließen ist."

"(3) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit 15. September 2005 in Kraft.