# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird (Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2005)

Nr. 100

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird

(Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2005)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:

Abwasserreinigungsanlage"

–"§ 13 Klärschlammverordnung"

–Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

"§ 24a Frachtenbegrenzung"

"(4) In verwaltungsbehördlichen Verfahren nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften ist auf den Schutzzweck dieses Landesgesetzes, insbesondere auf eine Vermeidung der Anreicherung von Schadstoffen über die Vorsorgewerte hinaus, Bedacht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Zufuhr von Bodenmaterial im Zuge geländegestaltender oder bodenverbessernder Maßnahmen."

"(1) Unbeschadet des § 11 darf auf Böden nur Klärschlamm aus einer Lagerstätte einer in Ober-österreich befindlichen Abwasserreinigungsanlage ausgebracht werden, für den im Zeitpunkt der Abgabe des Klärschlamms eine von der Behörde ausgestellte gültige Eignungsbescheinigung vorliegt."

13.§ 3 Abs. 2 lautet:

"(2) Eine Eignungsbescheinigung ist von der Behörde auf Antrag des Betreibers von Abwasserreinigungsanlagen für stabilisierten Klärschlamm (§ 2 Z. 8) auszustellen, wenn auf Grund von Untersuchungen feststeht, dass

"(5) Die Behörde hat in der Eignungsbescheinigung das Untersuchungsintervall gemäß Abs. 4 Z. 2 bis auf sechs Monate herabzusetzen, wenn die Untersuchung ergibt, dass bei einem oder mehreren zu untersuchenden Parametern 90 % des zulässigen Grenzwerts erreicht wurden. Darüber hinaus hat die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang Untersuchungen anzuordnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht auf eine eignungserhebliche Verschlechterung der Eigenschaften des Klärschlamms gegeben ist. In der Verordnung gemäß § 13 kann bestimmt werden, dass für bestimmte Stoffe und sonstige Parameter das Untersuchungsintervall bis auf drei Jahre hinaufgesetzt wird."

16.§ 3 Abs. 6 lautet:

"(6) Die Organe der Behörde haben den Klärschlammlagerstätten repräsentative Mischproben in einer für die Analyse des Klärschlamms ausreichenden Menge zu entnehmen sowie die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen."

17.§ 3 Abs. 7 lautet:

"(7) Die Untersuchung des Klärschlamms hat

folgende Parameter zu umfassen:

Trockensubstanz, organische Substanz, Säuregehalt (pH-Wert), Gesamtstickstoff, Ammonium-Stickstoff, Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium sowie die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 angeführten Parameter. Die Behörde hat die Untersuchung weiterer eignungserheblicher Parameter, wie insbesondere "organische Schadstoffe" o.ä. anzuordnen, wenn dies auf Grund spezieller Abwassereinleitungen, der Verwendung bestimmter Fällungsmittel beim Klärschlamm oder mit Rücksicht auf sonstige besondere Verhältnisse der Abwasserreinigungsanlage erforderlich ist. In den Fällen des Abs. 5 erster Satz kann die Behörde die Untersuchung auf jene Parameter einschränken, deren Werte Anlass für die Verkürzung des Untersuchungsintervalls sind. Der Untersuchungsumfang und die Untersuchungsmethoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen."

18.§ 3 Abs. 8 lautet:

"(8) Kompost darf auf Böden nur bei Einhaltung der folgenden Bestimmungen ausgebracht werden:

"(9) Wer Kompost der Qualitätsklassen A und B zu Zwecken des Landschaftsbaues, der Landschaftspflege oder der Rekultivierung auf Deponien ausbringt, hat Aufzeichnungen über die von ihm selbst produzierten oder erworbenen und ausgebrachten Gesamtmengen dieser Qualitätsklassen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und haben Folgendes zu beinhalten:

(1) Auf Böden darf Klärschlamm nicht ausgebracht werden, wenn im Boden die für bestimmte Stoffe und sonstige Parameter in der Verordnung gemäß § 13 festgesetzten Grenzwerte überschritten werden. Der Nutzungsberechtigte hat den Gehalt an diesen Stoffen und sonstige Parameter vor der ersten Ausbringung auf Grund einer repräsentativen Bodenuntersuchung feststellen zu lassen.

(2) Die Bodenuntersuchung ist vor einer Ausbringung zu wiederholen, wenn die letzte Bodenuntersuchung über zehn Jahre zurückliegt oder seit der letzten Bodenuntersuchung an Klärschlamm-Trockensubstanz insgesamt 15 Tonnen pro Hektar ausgebracht wurden. Darüber hinaus kann die Behörde in dem für eine ausreichende Kontrolle erforderlichen Umfang hinsichtlich aller Böden Bodenuntersuchungen anordnen.

(3) Die Entnahme der Bodenproben für die Bodenuntersuchung nach Abs. 1 hat außer in den Fällen des Abs. 2 letzter Satz durch den Nutzungsberechtigten oder durch einen von ihm beauftragten Fachkundigen zu erfolgen; sie ist nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchzuführen und hat in einer

für die Analyse ausreichenden Menge zu erfolgen. Pro angefangene zwei Hektar einer Ausbringungsfläche ist je eine repräsentative Mischprobe zu entnehmen; über die Hektargrenze hinausgehende Restflächen unter 2.000 m² bleiben unberücksichtigt. Die Bodenprobe ist vom Nutzungsberechtigten dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage unter Anschluss eines Protokolls mit Angabe der Grundstücksnummer einschließlich der Katastralgemeinde sowie der Größe und Nutzungsart der Ausbringungsfläche zu übergeben. Der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage hat die Analyse der Bodenprobe durch eine anerkannte Untersuchungsstelle (§ 46) zu veranlassen und dem Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sowie der Landesregierung je eine Ausfertigung des Bodenuntersuchungszeugnisses inklusive Probennahmeprotokoll zu übermitteln.

(4) Die Analyse hat insbesondere folgende Parameter zu umfassen:

Säuregehalt im Boden (pH-Wert), organische Subs-tanz, Kationenaustauschkapazität, Gesamtstickstoff, Phosphor, Kalium, Magnesium, Bor und die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 angeführten sonstigen Parameter. § 3 Abs. 7 zweiter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden."

21.§ 5 Abs. 1 lautet:

"(1) Innerhalb von drei Jahren dürfen auf Böden insgesamt 10 Tonnen Trockensubstanz pro Hektar an Klärschlamm ausgebracht werden. Diese Ausbringungsmenge ist bei der Ausbringung von Klärschlamm, dessen Gehalt an Kupfer oder Zink den durch Verordnung festgesetzten Grenzwert um nicht mehr als 50 % überschreitet, dem Verhältnis der Überschreitung, gegebenenfalls dem Verhältnis der höheren Überschreitung, entsprechend zu reduzieren."

22.§ 6 Abs. 1 lautet:

"(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Grund bestimmter Dauereigenschaften des Bodens, wie Bodenschwere, organische Substanz, Hängigkeit und Erosionsgefährdung etc., die Ausbringung von Klärschlamm verbieten."

23.§ 6 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Ausbringung von Klärschlamm

"(5) Bei der Ausbringung von Klärschlamm auf Böden im Bereich von fließenden oder stehenden Gewässern ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

Einwirkungen auf diese Gewässer vermieden werden."

25.§ 9 lautet:

"§ 9

Abgabe von Klärschlamm

(1) Die Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden ist nur gestattet, wenn sie unmittelbar vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage an den Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche oder dessen Beauftragten erfolgt.

(2) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben vor der Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden dem Abnehmer eine Ausfertigung der Eignungsbescheinigung einschließlich der Ana-lysedaten auszufolgen.

(3) Bei jeder Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden hat der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage eine Abgabebestätigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen. Die erste Ausfertigung verbleibt beim Betreiber der Anlage; die zweite Ausfertigung ist dem Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche oder dessen Beauftragten auszuhändigen; die dritte Ausfertigung ist innerhalb von zwei Monaten der Landesregierung zu übermitteln.

(4) Die Abgabebestätigung hat jedenfalls zu

enthalten:

"(1) Soweit in staatsrechtlichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG oder in Staatsverträgen nicht anderes vereinbart ist, darf auf Böden nur Klärschlamm ausgebracht werden, der in einer in Ober-österreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage angefallen ist. Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche mit Bescheid Ausnahmen von diesem Grundsatz zu bewilligen, wenn der auszubringende Klärschlamm im Sinn des § 3 Abs. 2 für die Ausbringung geeignet ist und der Antragsteller unter Bedachtnahme auf § 5 über eine geeignete Ausbringungsfläche verfügt."

28.§ 11 Abs. 3 lautet:

"(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat Folgendes zu enthalten:

"(4) Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ausbringung des Klärschlamms hat der Nutzungsberechtigte der Ausbringungsfläche eine Bestätigung der nicht in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage vorzulegen, in der

"(1) Die Kosten für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlamms sind vom Betreiber der Abwasserreinigungsanlage zu tragen."

31.§ 12 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Kosten für die Bodenuntersuchungen sind von jenem Betreiber einer in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage zu tragen, dessen Klärschlamm auf den in Betracht kommenden Ausbringungsflächen entsorgt wird oder werden soll; auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche sind diese Kosten der Bodenuntersuchungen in sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 3 AVG dem Betreiber der Abwasserreinigungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben."

"(2) Die Grenzwerte gemäß Abs. 1 Z. 1 sind so zu bemessen, dass bei regelmäßiger und langjähriger dem Landesgesetz entsprechender Ausbringung von Klärschlamm den Schutzzwecken dieses Landesgesetzes entsprochen wird."

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Grenzwerte für Stoffe festzulegen, die, wenn sie in den Boden gelangen, die Bodengesundheit beeinträchtigen können (Bodengrenzwerte). Bodengrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit wichtigsten Schwermetalle und bei Bedarf für organische Schadstoffe im Boden festzulegen.

(2) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind festzulegen als

(3) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu bemessen. Bei der Festlegung kann auch auf eine unterschiedliche Bodenbeschaffenheit und Bodennutzung bzw. Bodenbewirtschaftung Bedacht genommen werden.

(4) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist weiters Folgendes festzulegen:

(1) Wird bei Bodenuntersuchungen (§§ 22 und 23) eine Überschreitung von Bodengrenzwerten (§ 24 Abs. 2 Z. 1 oder 2) festgestellt, ist auf den betrof-fenen Grundflächen nur mehr die Ausbringung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln gemäß § 24 Abs. 4 Z. 2 erlaubt.

(2) Eine über Abs. 1 hinausgehende Ausbringung von Stoffen ist bei Überschreitung der Vorsorgewerte nur dann erlaubt, wenn diese von der Behörde auf Antrag des Nutzungsberechtigten des Bodens mit Bescheid genehmigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Ausbringung keine Überschreitung der zulässigen jährlichen Schadstofffrachten gemäß § 24 Abs. 4 Z. 1 zu erwarten ist.

(3) Im Antrag des Nutzungsberechtigten ist die beabsichtigte Bodennutzung hinsichtlich der Art und Menge der Stoffe, die den betroffenen Grundflächen zugeführt werden sollen, anzugeben (Bodennutzungskonzept). Das Bodennutzungskonzept ist im Einvernehmen mit der Bodenschutzberatung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu erstellen. Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten zusätzliche Angaben hinsichtlich der Art, Herkunft und Beschaffenheit dieser Stoffe verlangen, soweit dies zur Genehmigung der mit der Bodennutzung verbundenen Schadstoffeinträge in den Boden erforderlich ist. In der Entscheidung der Behörde sind neben dem Bodennutzungskonzept – je nach Erfordernis und Verfügbarkeit entsprechender Informationen – auch die zusätzlichen Schadstoffeinträge aus Luft, Niederschlägen und Gewässern zu berücksichtigen.

(4) Die Behörde hat den Nutzungsberechtigten des Bodens umgehend vom Vorliegen einer Überschreitung der Bodengrenzwerte schriftlich in Kenntnis zu setzen und im Fall einer Überschreitung der Vorsorgewerte auf die Möglichkeit eines Genehmigungsbescheids gemäß Abs. 2 sowie die dabei verpflichtende Inanspruchnahme der Bodenschutz-beratung bei der Erstellung des Bodennutzungskonzepts hinzuweisen."

"(1) Die Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen, die Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden abgeben, haben der Behörde, den Organen der Behörde bzw. den von der Behörde beauftragten

Prüforganen

"(2) Die Abnehmer bzw. Verwender von Klärschlamm, Kompost oder anderen Düngemitteln sowie die Verwender von Pflanzenschutzmitteln haben der Behörde

"(4) Betreiber von Abwasserreinigungsanlagen haben die vorgeschriebenen Nachweise (wie Eignungsbescheinigungen, Bodenuntersuchungszeugnisse und Abgabebestätigungen) zehn Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen."

48.§ 42 Abs. 5 erster Satz lautet:

"(5) Die nach diesem Landesgesetz erforderliche Probennahme von Klärschlamm, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln sowie die amtswegige Bodenprobennahme hat durch fachkundige Organe der Behörde oder durch von der Behörde Beliehene zu erfolgen."

"(1) Die Landesregierung hat ein Bodenschutz-register einzurichten, in dem Folgendes festzuhalten ist:

"(4) Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 2 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1, 2, 3, 4, 5 – jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 4 ausgebracht werden oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz genutzt wird –, Z. 7, 8, 11, 14a, 15 und 16 zwei Jahre."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.