# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2005)

Nr. 102

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird

(Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 2005)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002, wird wie folgt geändert:

§ 58 Abs. 2 lautet:

"(2) Die Baupläne für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden (Neu-, Zu- und Umbaumaßnahmen) sind im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu erstellen und bedürfen – unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen – einer Bewilligung (Bauplanbewilligung). Zuständig für die Erteilung der Bauplanbewilligung für Schulen, die von einer Stadt mit eigenem Statut erhalten werden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in allen anderen Fällen die Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren ist der Landesschulrat zu hören."

Artikel II

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages

seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-österreich in Kraft.

(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.