# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Umbenennung einer Landesstraße sowie die Widmung und Einreihung eines Abschnitts als Landesstraße

Nr. 103

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Umbenennung einer Landesstraße sowie die Widmung und Einreihung eines Abschnitts als Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:

§ 1

Der bei km 12,097 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Südosten abzweigende, sodann bis km 12,214 (neu) großteils auf der bestehenden Trasse verlaufende, hierauf nach Südosten weiterführende, dabei von km 12,214 (neu) bis km 12,242 (neu) und von km 12,326 (neu) bis km 12,348 (neu) über die alte Trasse der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, führende, sodann in einem leichten Bogen nach Nordosten verlaufende, dabei von km 12,654 (neu) bis km 12,672 (neu)

auf der derzeitigen Trasse der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, führende, anschließend einen Bogen nach Südosten beschreibende und bei km 13,109 (neu) wieder in die bestehende Trasse der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße (laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs), im Gebiet der Marktgemeinde Tragwein wird – soweit er nicht bereits Landesstraße ist – dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

§ 2

(1) Die zwischen km 12,738 (alt) und km 12,848 (alt) und zwischen km 12,860 (alt) und km 12,892 (alt) sowie zwischen km 12,964 (alt) und km 13,010 (alt) und zwischen km 13,222 (alt) und km 13,389 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, werden als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.

§ 3

(1) Die Einreihung der zwischen km 12,139 (alt) und km 12,216 (alt) – dieser jedoch nur insoweit, als er nicht für die neue Trasse der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, benötigt wird – weiters der zwischen km 12,216 (alt) und km 12,738 (alt) und zwischen km 12,892 (alt) und km 12,901 (alt) sowie zwischen km 12,943 (alt) und km 12,964 (alt) und zwischen km 13,030 (alt) und km 13,222 (alt) gelegenen Abschnitte der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, als Landesstraße wird aufgehoben, wobei Teile des Ab-schnitts von alt-km 13,030 bis alt-km 13,222 (ihrer Breite nach) für öffentliche Verkehrszwecke entbehrlich werden.

(2) Die Aufhebung der Einreihung wird mit In-Kraft-Treten der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Tragwein über die Einreihung der im Abs. 1 bezeichneten Abschnitte als Gemeindestraßen,

frühestens jedoch mit der Verkehrsübergabe des neu

herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.

§ 4

(1) Der Abschnitt der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, von km 12,848 (alt) bis km 12,860 (alt) wird in Kettental Straße (Landesstraße Nr. 1457 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von alt-km 0,000 bis neu-km 0,008) umbenannt.

(2) Der bei km –0,008 (neu) beginnende, nach Norden verlaufende und bei km –0,038 (neu) endende, neu

herzustellende Abschnitt der Kettental Straße (Landesstraße Nr. 1457 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Tragwein wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

(3) Die Umbenennung (Abs. 1) sowie die Widmung und Einreihung als Kettental Straße (Abs. 2) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, (§ 1) dem Verkehr übergeben wird.

§ 5

Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Landesstraße B 124, Königswiesener Straße, und der neuen Trasse der Kettental Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Tragwein aufliegt.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.