# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von Verwendungen im oberösterreichischen Landesdienst

# (Oö. Einreihungsverordnung 2005 - Oö. EV 2005)

Nr. 104

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von Verwendungen

im oberösterreichischen Landesdienst

(Oö. Einreihungsverordnung 2005 - Oö. EV 2005)

Auf Grund der §§ 21, 22 Abs. 5, 24 Abs. 3 und 25 Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2005, wird verordnet:

§ 1

Bewertungskriterien

(1) Bei der Bewertung sind die im § 22 Oö. GG 2001 angeführten Bewertungskriterien in folgenden Abstufungen zu berücksichtigen. Für die einzelnen Kriterien bzw. Abstufungen sind insbesondere folgende Merkmale charakteristisch.

(2) Fachwissen (§ 22 Abs. 2 Z. 1 Oö. GG 2001):

AbstufungenMerkmale

Spezialbereichen- Techniken und Theorien einschließlich

ihrer Umsetzung in einem speziellen

Aufgabengebiet oder

- komplexen und vielschichtigen Aufgabengebieten

sind erforderlich.

(3) Managementwissen (§ 22 Abs. 2 Z. 2 Oö. GG 2001):

AbstufungenMerkmale

Ziel und Inhalt nach klar festgelegter Aufgaben unter angemessener Berück-

sichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten.

(4) Umgang mit Menschen (§ 22 Abs. 2 Z. 3 Oö. GG 2001):

AbstufungenMerkmale

Bedeutung. Überzeugung und Argumentation erfolgt auf der Basis von Sach-

wissen.

(5) Denkrahmen (§ 22 Abs. 2 Z. 4 Oö. GG 2001):

AbstufungenMerkmale

Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen

bestimmen das

Denken.

Zielsetzungen Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken.

(6) Denkanforderung (§ 22 Abs. 2 Z. 5 Oö. GG 2001):

AbstufungenMerkmale

Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens

erfordern,

sind zu bewältigen.

(7) Handlungsfreiheit (§ 22 Abs. 2 Z. 6 Oö. GG 2001):

AbstufungenMerkmale

Richtlinien vorhanden sind, sowie die Erreichung

definierter Ziele bestimmen

das Handeln.

(8) Dimension nach finanziellen Auswirkungen des Verwaltungshandelns pro Jahr

(§ 22 Abs. 2 Z. 7 Oö. GG 2001):

AbstufungenMerkmale

(9) Einfluss auf Ergebnisse (§ 22 Abs. 2 Z. 9 Oö. GG 2001):

AbstufungenMerkmale

(10) Zwischenstufen:

§ 2

(1) Folgende Verwendungen werden gemäß § 21 Oö. GG 2001 den einzelnen Funktionslaufbahnen (LD) zugeordnet:

LD FunktionDienststelle

25

Bearbeitungsaufgaben

19

Kassenführerin

15

Gesundheits- und Krankenpfleger in Ambulanzen mit

Vorgesetzten-

funktion

14

Vorgesetztenfunktion

13

Abteilungsleiter/AbteilungsleiterinAmt der Landesregierung

4

Leiter/Leiterin einer großen Abteilung (bzw. Abteilungsgruppe)

mit besonderer BedeutungAmt der Landesregierung

2

Leiter/Leiterin einer großen Abteilung (bzw. Abteilungsgruppe)

mit besonderer strategischer BedeutungAmt der Landesregierung

1

Landesamtsdirektor/Landesamtsdirektorin

(2) Sofern in der Spalte "Dienststelle" nichts angeführt ist, gilt die Verwendung für alle in Betracht kommenden

Bereiche im Landesdienst.

(3) Die im Abs. 1 aufgezählten Verwendungen werden hinsichtlich ihrer wesentlichen Aufgaben und allfälligen Verwendungsvoraussetzungen in der Anlage näher umschrieben.

(4) Wenn durch eine Option gemäß § 57 Oö. GG 2001 keine wesentliche Änderung in der bisherigen Verwendung eintritt, kann von den im Anhang genannten Verwendungsvoraussetzungen abgesehen werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 3

Befristete Ausbildungslaufbahnen

(1) Die Verwendungen "Maturant/Maturantin in Ausbildung" (LD 18) und "Universitätsabsolvent/Universitätsabsolventin in Ausbildung" (LD 15) dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Länger als drei Monate dauernde Karenzurlaube oder sonstige Abwesenheiten vom Dienst hemmen den Ablauf dieser Frist. Liegt die Abwesenheit vorwiegend im dienstlichen Interesse, kann bestimmt werden, dass der Fristenlauf nicht gehemmt wird.

(2) Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht und wird das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt oder steht kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung, kann die Frist des Abs. 1 um höchstens 12 Monate verlängert werden. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf "entsprechend" gemäß § 60f Abs. 1 Z. 1

Oö. LVBG lautet und die vorgeschriebene Dienstausbildung erfolgreich absolviert wurde.

(3) Nach Ablauf eines Jahres der Frist des Abs. 1 ist zu prüfen, wie weit durch bereits erworbenes Wissen eine Verwendung als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin (für Maturanten/Maturantinnen) bzw. eines/einer Referenten/Referentin (für Universitätsabsolventen/Universitätsabsolventinnen) möglich ist. Ergibt diese Prüfung eine entsprechende

Verwendbarkeit, so ist abweichend von Abs. 1 die Einreihung in LD 17 für Maturanten/Maturantinnen bzw. LD 14 für Universitätsabsolventen/Universitätsabsolventinnen vorzunehmen.

(4) Nach Ablauf der Frist des Abs. 1 bzw. Abs. 2 ist im Fall der Fortsetzung des Dienstverhältnisses der/die

bisherige "Maturant/Maturantin in Ausbildung" bzw. der/die bisherige "Universitätsabsolvent/Universitätsabsolventin in Ausbildung" höherwertig zu verwenden und dieser Verwendung entsprechend einzureihen. Dies ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Frist nach Abs. 1 beim/bei der bisherigen "Maturant/Maturantin in Ausbildung" zumindest die LD 16, beim/bei der bisherigen "Universitätsabsolvent/Universitätsabsolventin in Ausbildung" zumindest die LD 13. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der Maturant/die Maturantin in Ausbildung zumindest als Referent/Referentin (LD 14), der Universitätsabsolvent/die Universitätsabsolventin in Ausbildung als juristische(r), betriebswirtschaftliche(r), wissenschaftliche(r) oder technische(r) Referent/Referentin (LD 11) zu verwenden.

§ 4

Provisorische Einreihung

(1) Für die provisorische Einreihung nach § 24 Oö. GG 2001 ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei

§ 6

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Einreihungsverordnung, LGBl. Nr. 56/2001 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 118/2002, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zu diesem Zeitpunkt ereignet haben.

Anlage zu § 2 der Oö. Einreihungsverordnung 2005

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 25

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 24

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 23

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 22

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 21

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 20

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 19

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 18

7. Küchenleiter und Küchenleiterin in kleinen Küchen

Aufgaben

Leitung von Küchen mit jährlich bis zu 30.000 Verpflegstagen (VT =

Summe der gewichteten Essensportionen; Gewichtung: 1

Frühstücksportion = 1/6 VT, 1 Mittagessensportion = 3/6 VT und 1

Abendessensportion = 2/6 VT); Verantwortung für den Speiseplan und

Einkauf; Vorgesetztenfunktion

Verwendungsvoraussetzungen

Lehrabschluss als Koch/Köchin; Kenntnisse in der

Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnen führung sowie der Hygiene

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 17

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 16

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 15

Fachkenntnisse nach dem Hebammengesetz

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 14

5. Küchenleiter und Küchenleiterin in großen Küchen

Aufgaben

Leitung von Küchen von Krankenanstalten sowie sonstiger Küchen mit

jährlich über 70.000 Verpflegstagen (VT = Summe der gewichteten

Essensportionen; Gewichtung: 1 Frühstücksportion = 1/6 VT, 1

Mittagessensportion = 3/6 VT und 1 Abendessensportion = 2/6 VT);

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 13

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 12

Verwendungsvoraussetzungen

Spezielle Fachkenntnisse durch Absolvierung einer Universität oder Fachhochschule oder langjährige und breite einschlägige Berufspraxis

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 11

Verwendungsvoraussetzungen

Einschlägiges Universitätsstudium und ergänzende Ausbildung nach dem Psychologengesetz

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 10

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 9

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 8

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 7

Verwendungsvoraussetzungen

Universitätsstudium der Humanmedizin und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Facharzt/Fachärztin;

Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung;

mehrjährige Berufspraxis; vertiefte Fachkenntnisse

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 6

Verwendungsvoraussetzungen

Vertiefte Kenntnisse der Verwaltungsaufgaben einer Krankenanstalt; Absolvent/Absolventin einer höheren Schule, erfolgreiche Absolvierung

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 5

Abteilungsleiter und Abteilungsleiterin

Aufgaben

Leitung einer Organisationseinheit beim Amt der Oö. Landesregierung. Zusammenarbeit mit leitenden Bediensteten nach- oder gleichgeordneter Organisationseinheiten, mit Vertretern anderer Bundesländer und/oder Bundesdienststellen; strategische Ausrichtung der Organisationseinheit an politischen Zielen der Landesregierung; erster Ansprechpartner/erste Ansprechpartnerin für das jeweils zuständige Regierungsmitglied; Verantwortlichkeit gegenüber dem/der Landesamtsdirektor/Landesamtsdirektorin und dem zuständigen Regierungsmitglied.

Verwendungsvoraussetzungen

Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Besondere Fähigkeiten in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung; Motivationsfähigkeit und Kooperationsgeschick.

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 4

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 3

Leiter und Leiterin einer großen Abteilung (bzw. Abteilungsgruppe) mit besonderer Bedeutung

Aufgaben

Leitung einer Organisationseinheit beim Amt der Oö. Landesregierung, die auf Grund der Anzahl der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. finanziellen Dimension als große Abteilung anzusehen ist. Zusätzliche Belastung durch die besondere Bedeutung der Abteilung. Zusammenarbeit mit leitenden Bediensteten nach- oder gleichgeordneter Organisationseinheiten, mit Vertretern anderer Bundesländer und/oder Bundesdienststellen; strategische Ausrichtung der Organisationseinheit an politischen Zielen der Landesregierung; erster Ansprechpartner/erste Ansprechpartnerin für das jeweils zuständige Regierungsmitglied; Verantwortlichkeit gegenüber dem/der Landesamtsdirektor/Landesamtsdirektorin und dem zuständigen Regierungsmitglied.

Verwendungsvoraussetzungen

Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Hohes Maß an Fachwissen; besondere Kenntnisse der internen Verwaltung; besondere Fähigkeiten in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung; Motivationsfähigkeit und Kooperationsgeschick.

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 2

Leiter und Leiterin einer großen Abteilung (bzw. Abteilungsgruppe) mit besonderer strategischer Bedeutung

Aufgaben

Leitung einer Organisationseinheit beim Amt der Oö. Landesregierung, die auf Grund der Anzahl der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen bzw. finanziellen Dimension als große Abteilung anzusehen ist. Zusätzliche Belastung durch die besondere strategische Bedeutung der Abteilung für den Amtsbetrieb.

Zusammenarbeit mit leitenden Bediensteten nach- oder leichgeordneter Organisationseinheiten, mit Vertretern anderer Bundesländer und/oder Bundesdienststellen; strategische Ausrichtung der Organisationseinheit an politischen Zielen der Landesregierung, erster Ansprechpartner/erste Ansprechpartnerin für das jeweils zuständige Regierungsmitglied; Verantwortlichkeit gegenüber dem/der Landesamtsdirektor/Landesamtsdirektorin und dem zuständigen Regierungsmitglied.

Verwendungsvoraussetzungen

Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Hohes Maß an fachwissen; besondere Kenntnisse der internen Verwaltung; besondere Fähigkeiten in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung; Motivationsfähigkeit und Kooperationsgeschick.

FUNKTIONSLAUFBAHN LD 1

Landesamtsdirektor und Landesamtsdirektorin

Aufgaben

Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Oö. Landesregierung; Verantwortung für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung. Kooperation mit Landesamtsdirektoren/Landesamtsdirektorinnen anderer Bundesländer, zentraler strategischer Bundesdienststellen und Dienststellen anderer Länder sowie Regionen; Koordination der strategischen Gesamtziele der Landesregierung und damit letztverantwortlich der Landesregierung gegenüber.

Verwendungsvoraussetzungen

Absolvierung des Universitätsstudiums der Rechtswissenschaften. Neben einem breiten, zugleich aber intensiven Fachwissen zentrale Kenntnisse der Amtsführung, der internen Verwaltung sowie der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung; das für einen Beamten/eine Beamtin auf höchster Ebene notwendige breite Wissen über Zusammenhänge und Abhängigkeiten der jeweiligen Verwaltungsbereiche.