# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden

Nr. 131

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden

Auf Grund der §§ 28b Abs. 4 und 28c Abs. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/2003, wird verordnet:

§ 1

Voranschlag

(1) Unbeschadet längerfristiger Planungen ist die Haushaltsführung des Tourismusverbands alljährlich in einem Voranschlag festzulegen. Als Planungs-Zeitraum (Haushaltsjahr) des Tourismusverbands und seiner wirtschaftlichen Unternehmen gilt ausschließlich das Kalenderjahr.

(2) Im Voranschlag sind für das jeweilige Haushaltsjahr darzustellen:

(3) Neben den Beträgen nach Abs. 2 Z. 1 und 2 sind auch die entsprechenden Beträge des vorangegangenen Voranschlags und die darauf bezugnehmende aktuelle Planerfüllung (in Beträgen und/oder Prozentwerten) darzustellen.

(4) Dem Voranschlag sind weiters Erläuterungen anzuschließen über

(1) Die zu erwartenden Einnahmen und die erforderlichen Ausgaben sind entsprechend der Gliederung der Anlage 1 darzustellen. Ist es im Interesse der Nachvollziehbarkeit bestimmter Ausgaben- oder Einnahmenteile geboten, so ist eine weitergehende Untergliederung im erforderlichen Ausmaß vorzunehmen.

(2) Die Einnahmen und die Ausgaben sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen. Soweit sie nicht in ihrer voraussichtlichen Höhe errechnet werden können, sind sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Haushaltsjahre gewissenhaft zu schätzen.

(3) Kann eine Bedeckung der unerlässlichen Ausgaben durch die veranschlagten Einnahmen nicht erzielt werden, sind die gebildeten Rücklagen oder sonstigen Vermögenswerte des Tourismusverbands einzubeziehen. Reichen auch diese zur Bedeckung nicht aus, ist der Ausgleich nach Maßgabe des § 15 durch die Aufnahme von Krediten (Darlehen) oder durch sonstige Maßnahmen sicherzustellen.

(4) Für wirtschaftliche Unternehmen des Tourismusverbands und Unternehmen, auf deren Geschäftsführung der Tourismusverband als Gesellschafter maßgeblichen Einfluss ausübt, sind gesonderte Wirtschafts- und Finanzpläne zu erstellen, die dem Voranschlag als Beilage anzuschließen sind. In den Voranschlag selbst ist nur das Ergebnis (Gewinn oder Verlust), soweit es dem Tourismusverband zufließt oder von diesem übernommen werden soll, aufzunehmen.

§ 3

Durchführung des Voranschlags

(1) Der Voranschlag stellt die bindende Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Tourismusverbands dar. Ausgaben, die im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend veranschlagt sind, dürfen dennoch getätigt werden, soweit sie durch Minderausgaben in der selben Ausgabengruppe (Anlage 1) bedeckt sind. Reichen solche Minderausgaben für eine Bedeckung nicht aus, dürfen auch Minderausgaben in anderen Ausgabengruppen bis zu einem Ausmaß von 5 % der gesamten veranschlagten Ausgaben zur Bedeckung verwendet werden. Andernfalls dürfen durch den Voranschlag nicht oder nicht ausreichend bedeckte Ausgaben nur mit vorheriger Genehmigung durch die Tourismuskommission getätigt werden.

(2) Betragen die vom Voranschlag nicht gedeckten Ausgaben nach Abzug allfälliger, im Voranschlag nicht vorgesehener Mehreinnahmen mehr als 10 % der gesamten veranschlagten Ausgaben, ist vom Vorstand umgehend der Entwurf eines neuen Voranschlags ("Nachtragsvoranschlag") zu beschließen und der Tourismuskommission zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn die tatsächlichen Einnahmen während des Haushaltsjahres hinter den veranschlagten Beträgen soweit zurück bleiben, dass mit Mindereinnahmen von insgesamt mehr als 10 % gegenüber dem Voranschlag gerechnet werden muss.

§ 4

Beschlussfassung über den Voranschlag

(1) Der Vorstand hat den Entwurf des Voranschlags spätestens sechs Wochen vor Beginn des neuen Haushaltsjahres zu behandeln und anschließend der Tourismuskommission zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Tourismuskommission hat zugleich mit dem Voranschlag allfällige Anträge an die Vollversammlung bezüglich einer Anhebung oder Senkung der Interessentenbeiträge zu beschließen. Der Voranschlag ist von der Tourismuskommission nach Möglichkeit vor Beginn,

längstens jedoch bis 31. März des Haushaltsjahres zu beschließen.

(3) Nach Genehmigung des Voranschlags durch die Tourismuskommission ist dieser

(1) Jeder Tourismusverband hat laufend die Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen Reihenfolge aufzuzeichnen.

(2) Alle Eingangs- und Ausgangsbelege sind nach dem Datum ihres Anfalles zu nummerieren und fortlaufend bzw. so abzulegen, dass aus den buchhalterischen Aufzeichnungen jederzeit eine Verbindung zu den abgelegten Belegen leicht hergestellt werden kann.

(3) Die Buchhaltung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Erstellung des Rechnungsabschlusses und die Prüfung der Kassenbestände dient.

§ 7

Erstellung und Prüfung des Rechnungsabschlusses

(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss stellt die Abwicklung des Voranschlags im Laufe des Haushaltsjahres dar und hat zu enthalten:

(2) Im Rechnungsabschluss sind neben den Einnahmen und Ausgaben (Abs. 1 Z. 1) auch die Beträge des Voranschlags und eine Angabe über die Einhaltung bzw. Unter- oder Überschreitung des Voranschlags in Prozentzahlen darzustellen.

(3) Bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses sind folgende Fristen einzuhalten:

1.Beschluss des Vorstands und Vorlage an die Rechnungsprüferinnen

und Rechnungsprüfer: 30. April

2.Prüfbericht der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer: 30.

Juni

3.Feststellung des Rechnungsabschlusses durch die

Tourismuskommission und Vorlage an die Aufsichtsbehörde: 30.

September

4.Kenntnisnahme durch die Vollversammlung: 31. De-zember

(4) Für wirtschaftliche Unternehmen des Tourismusverbands und Unternehmen, auf deren Geschäftsführung der Tourismusverband als Gesellschafter maßgeblichen Einfluss ausübt, sind gesonderte Abschlüsse zu erstellen, die dem Rechnungsabschluss des Tourismusverbands anzuschließen sind. In den Rechnungsabschluss selbst ist nur das Ergebnis (Gewinn oder Verlust), soweit es dem Tourismusverband zufließt bzw. von diesem zu übernehmen ist, aufzunehmen.

(5) Die oder der Vorsitzende hat den Bericht der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und den festgestellten Rechnungsabschluss der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Vollversammlung beschließt auf Grund dieses Berichts über die Entlastung der Tourismusdirektorin oder des Tourismusdirektors, des Vorstands und der Tourismuskommission.

§ 8

Vermögensverzeichnis

(1) Alle dem Tourismusverband gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden sein Vermögen. Dieses ist in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen, in dem der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen sind.

(2) Das Vermögensverzeichnis ist wie folgt aufzugliedern:

(3) Das Anlagevermögen (Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c) ist in einem Anlagespiegel zu verzeichnen. Der Wert von Gebäuden und der Wert der Betriebs- und Geschäftsausstattung ist um die Absetzung für Abnützung nach den Vorschriften des Unternehmensrechts zu vermindern.

(4) Die Wertpapiere (Abs. 2 Z. 1 lit. g) sind in einem Wertpapierverzeichnis zu verzeichnen. Darin sind die Bezeichnungen der Wertpapiere und der jeweilige Kurswert zum Ende des Haushaltsjahres anzugeben.

(5) Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Abs. 2 Z. 2 lit. d) sind unter Anführung der Bezeichnung des Kreditinstituts, des Jahres der Kredit- bzw. Darlehensaufnahme, des Verwendungszwecks, der ursprünglichen Höhe und des noch aushaftenden Betrags aufzuzählen.

(6) Für wirtschaftliche Unternehmen sind eigene Vermögensverzeichnisse zu führen.

§ 9

Doppelte Buchhaltung, Jahresabschluss

(1) Tourismusverbände, die nach § 5 Abs. 1 Z. 5

Oö. Tourismus-Gesetz 1990 als Organ eine Tourismusdirektorin oder einen Tourismusdirektor zu bestellen haben, müssen - unbeschadet der Verpflichtung zur Erstellung von Voranschlag und Rechnungsabschluss nach den vorstehenden Bestimmungen - spätestens ab dem übernächsten Jahr nach Erreichen dieser Größe eine doppelte Buchhaltung führen und einen Jahresabschluss erstellen.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz (§ 10) und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 11). Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der Tourismuskommission festgesetzt. Dabei sind folgende Fristen einzuhalten:

1.Beschluss des Vorstands und Vorlage an die Rechnungsprüferinnen

und Rechnungsprüfer: 31. Juli

2.Prüfbericht der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer: 30.

September

3.Beschluss der Tourismuskommission und Vorlage an die

Aufsichtsbehörde: 31. Oktober

§ 10

Bilanzerstellung

(1) Die Bestimmungen über die Führung der Bücher, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und die Bewertungsvorschriften der §§ 190 bis 211 Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. 1897 S. 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, gelten sinngemäß. Einzelne Bilanzpositionen oder Verrechnungsposten, für die in einem Tourismusverband keine Buchungen anfallen, müssen nicht angeführt werden.

(2) Die Bilanz ist in der Gliederung und nach den Vorschriften der §§ 224 bis 227 Unternehmensgesetzbuch zu erstellen. Für einzelne wichtige Posten, wie Sport- und Freizeiteinrichtungen, Anlagen für Gästebetreuung usw., sind erforderlichenfalls zusätzliche Untergliederungen zu schaffen.

§ 11

Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend der Gliederung des § 231 Abs. 2 Unternehmensgesetzbuch und unter Beachtung der folgenden Bestimmungen aufzustellen:

(1) Die Quartals- bzw. Halbjahresberichte gemäß § 28c Oö. Tourismus-Gesetz 1990 sind nach der in der Anlage 2 dargestellten Form zu erstellen.

(2) Die Fristen für die Vorlage der Quartalsberichte an die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sind der 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar. Die Halbjahresberichte sind den Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern jeweils bis zum 15. August und 15. Februar zu übermitteln.

(3) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer haben auf Grund eines Quartals- bzw. Halbjahresberichts zu beurteilen, ob eine wesentliche Abweichung von den Planungen des Tourismusverbands oder sonst ein Missstand vorliegt und gegebenenfalls die Einberufung der Tourismuskommission zu beantragen. Diese beschließt auf Grund der ihr vorgelegten Unterlagen und Berichte über die zur Beseitigung des Missstands notwendigen Maßnahmen.

§ 13

Anweisung und Anweisungsrecht

(1) Jede Auszahlung setzt eine schriftliche Anweisung voraus. Für mehrere zusammenhängende Zahlungen gleicher Art an verschiedene Personen ist die Ausstellung einer Sammelanweisung zulässig. Wenn Zahlungen in bestimmten Zeitabschnitten wiederkehren und ihrem Betrag nach bestimmt sind, können Jahresanweisungen ausgestellt werden.

(2) Das Anweisungsrecht steht dem oder der Vorsitzenden, bei Tourismusverbänden nach § 5 Abs. 1 Z. 5

Oö. Tourismus-Gesetz 1990 der Tourismusdirektorin oder dem Tourismusdirektor zu. Die oder der Vorsitzende bzw. die Tourismusdirektorin oder der Tourismusdirektor können das Anweisungsrecht - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - einem Mitglied des Vorstands oder einer bzw. einem Angestellten des Tourismusverbands schriftlich übertragen. Die Namen und Unterschriftsproben jener Personen, denen das Anweisungsrecht übertragen ist, der Umfang dieser Befugnis sowie deren Wegfall sind den mit dem Zahlungsvollzug betrauten Personen schriftlich bekannt zu geben.

§ 14

Zahlungsvollzug

(1) Der Vorstand bzw. bei Tourismusverbänden gemäß § 5 Abs. 1 Z. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 die Tourismusdirektorin oder der Tourismusdirektor hat zu bestimmen, wer auf den Bankkonten des Tourismusverbands zeichnungsberechtigt bzw. zur Verfügung über Barmittel befugt ist. Für Auszahlungen an solche Personen ist zumindest eine zusätzliche Zeichnungsberechtigung bzw. Berechtigung zur Verfügung über Barmittel zu vergeben.

(2) Das Recht zur Anweisung einer Auszahlung (§ 13) und zum Vollzug dieser Anweisung durch Zeichnung auf dem Bankkonto dürfen nicht in einer Person vereinigt sein.

§ 15

Kredite (Darlehen); Haftungsübernahmen

(1) Kredite (Darlehen) dürfen - unbeschadet einer allenfalls erforderlichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 29 Abs. 5 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 und soweit nicht Abs. 2 anderes vorsieht - nur aufgenommen werden, wenn

(2) Zur rechtzeitigen Leistung fälliger Zahlungen darf der Tourismusverband einen hiefür erforderlichen Kredit insoweit aufnehmen, als dieser mit den Einnahmen aus den gesetzlich geregelten Abgaben (Interessentenbeitrag und Tourismusabgabe) spätestens bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückgezahlt wird und 75 % der veranschlagten Interessentenbeiträge zuzüglich 25 % der veranschlagten Einnahmen aus der Tourismusabgabe nicht überschreitet.

(3) Die Tourismuskommission darf die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen nur beschließen, wenn hiefür ein besonderes Interesse des Tourismusverbands gegeben ist und die Schuldnerin oder der Schuldner nachweist, dass die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist.

§ 16

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Auf Voranschläge, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind (§ 15 Abs. 1 Z. 1 Oö. Tourismus-Gesetz 1990), ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Die Verpflichtung, eine doppelte Buchhaltung zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen (§ 9 Abs. 1), tritt erstmals mit 1. Jänner 2007 ein.

(4) Tourismusverbände, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Haushaltsjahr führen, müssen dieses spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 auf das Kalenderjahr umstellen. Diese Tourismusverbände müssen bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses bis zur Umstellung abweichend vom § 7 Abs. 3 folgende Fristen ab dem Ende ihres Wirtschaftsjahres beachten:

1.Beschluss des Vorstands und Vorlage an die Rechnungsprüferinnen

und Rechnungsprüfer: 4 Monate

2.Prüfbericht der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer: 6

Monate

3.Feststellung des Rechnungsabschlusses durch die

Tourismuskommission und Vorlage an die Aufsichtsbehörde: 9 Monate

4.Kenntnisnahme durch die Vollversammlung: 12 Mo-

nate

Für die Oö. Landesregierung:

Sigl

Landesrat

Anlagen

ANLAGE 1

(zu §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1)

EINNAHMEN

1. ÖFFENTLICHE ABGABEN (Gruppe 1)

1.1. Interessentenbeiträge

1.2. Interessentenbeiträge laufendes Jahr

1.3.Interessentenbeiträge aus Vorjahren

1.4. Tourismusförderungsbeiträge

1.5. Tourismusabgabe von Gästeunterkünften

1.6. Tourismusabgabe der Zweitwohnungsbesitzer

2. FREIWILLIGE ZUWENDUNGEN (Gruppe 2)

2.1. EU

2.2. Bund

2.3. Land

2.4. Gemeinde

2.5. Sonstige öffentliche Stellen

2.6. Zuwendungen von Privatpersonen

3. UMSATZERLÖSE (Gruppe 3)

3.1. Erlöse aus Kooperationen

3.2. Erlöse aus Verkauf von Wanderkarten und -führern

3.3. Sonstige Handelswarenerlöse

3.4. Erlöse aus Messebeteiligung

3.5. Erlöse aus Veranstaltungen

3.6. Erlöse aus Freizeiteinrichtungen

3.7. Erlöse aus Inseraten

3.8. Provisionserlöse Incoming-Reisebüro

3.9. Erlöse aus touristischen Leistungen

3.10.Sonstige Umsatzerlöse

4. SONSTIGE EINNHAMEN (Gruppe 4)

4.1. Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen

4.2. Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen

4.3. Mieterlöse

4.4. Pachterlöse

4.5. Habenzinsen

4.6. Versicherungsvergütungen

4.7. Gewinne aus wirtschaftlichen Unternehmen

4.8. Übrige sonstige Erträge

AUSGABEN

5. MARKETINGAUFWAND (Gruppe 5)

5.1. Grundwerbemittel, Druckkosten

5.2. Prospekte, Plakate

5.3. Wanderführer, Ortspläne u.ä.

5.4. Give-Aways (Kapperl, T-Shirts u.ä.)

5.5. Werbemittelversand

5.6. Medieneinsatz

5.7. Inserate, Werbespots

5.8. Fotos, Dias, Film

5.9. Messen, Veranstaltungen

5.10.Messen, Ausstellungen (jeweils inkl. Reisekosten)

5.11. Events, Veranstaltungen

5.12. Elektronische Medien

5.13. Reservierungs- und Buchungssystem

5.14. Internet

5.15. PR-Maßnahmen, Öffentlichkeitsarbeit

5.16. Gästezeitungen, Veranstaltungskalender

5.17. Presse

5.18. Sponsoring, Wirtschaftskooperationen

5.19. Verkaufsförderung

5.20. Workshops, Salestouren (jeweils inkl. Reisekosten)

5.21. Übrige sonstige Verkaufsförderungsmaßnahmen

5.22. Marktforschung

5.23. Bezogene Fremdleistungen

5.24. Sonstiger Marketingaufwand

5.25. Beiträge an Werbegemeinschaften

5.26. Wareneinsatz

5.27. Übriger sonstiger Marketingaufwand

6. PERSONALAUFWAND (Gruppe 6)

6.1. Löhne

6.2. Gehälter

6.3. Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter

6.4. Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an

betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen

6.5. Aufwendungen für Altersversorgung

6.6. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben

sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

6.7. Abgaben und Pflichtbeiträge

6.8. Sonstige Sozialaufwendungen

7. SONSTIGE BETRIEBLICHE AUFWENDUNGEN

(Gruppe 7)

7.1. Sonstige Steuern und Abgaben

7.2.Instandhaltung und sonstiger Betriebsaufwand (Betriebskosten,

Reinigung, Energie, etc.)

7.3. Kfz-Kosten (Leasing, Treibstoffe, Versicherungen, etc.)

7.4. Transport-, Reise- und Fahrtaufwand, Nachrichtenaufwand

7.5. Miet- und Pachtaufwand, Leasing- und Lizenzgebühren

7.6. Provisionen an Dritte, Vergütungen

7.7. Büroaufwand, Repräsentationsaufwand

7.8. Versicherungen

7.9. Übrige sonstige betriebliche Aufwendungen

8. FINANZAUFWENDUNGEN (Gruppe 8)

8.1. Verlustübernahmen, Beteiligungsabschreibungen, Zuschüsse zur

Verlustabdeckung

8.2. Verlustanteile aus wirtschaftlichen Unternehmen und

Veräußerungsverluste

8.3. Bankzinsen

8.4. Wechselzinsen

8.5. Sonstige Zinsenaufwendungen

9. INVESTITIONEN (Gruppe 9)

9.1. Sachanlagevermögen ohne Fuhrpark

9.2. Fuhrpark

9.3. Geringwertige Wirtschaftsgüter

9.4. Finanzanlagevermögen

ANLAGE 2 (zu § 12 Abs. 1)

Voranschlag

Plan 1. Quartal

Ist 1. Quartal

Abweichung

Plan 2. Quartal

(kumuliert)

Ist 2. Quartal

(kumuliert)

Abweichung

Plan 3. Quartal

(kumuliert)

Ist 3. Quartal

(kumuliert)

Abweichung

Ist 4. Quartal

(kumuliert)

Abweichung

Öffentliche Abgaben (Gruppe 1)

Freiwillige Zuwendungen (Gruppe 2)

Umsatzerlöse (Gruppe 3)

Sonstige Einnahmen (Gruppe 4)

Einnahmen (Summe)

Marketingaufwand (Gruppe 5)

Personalaufwand (Gruppe 6)

Sonstige betriebliche Aufwendungen (Gruppe 7)

Finanzaufwendungen (Gruppe 8)

Investitionen (Gruppe 9)

Ausgaben (Summe)

Anmerkungen zu den Abweichungen vom Voranschlag: