# Verordnung der Oö. Landesregierung mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

Nr. 132

Verordnung der Oö. Landesregierung mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 9 und des § 16 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/2002, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 92/2004, wird wie folgt geändert:

in Z. 1 . . . . . . . . . . . von 519,20 Euro auf 532,20 Euro

in Z. 2 lit. a sublit. aa

. . . . . . . . . . . . . . . . von 471,60 Euro auf 483,40 Euro

in Z. 2 lit. a sublit. ab 1. Alt.

. . . . . . . . . . . . . . . . von 298,20 Euro auf 305,70 Euro

in Z. 2 lit. a sublit. ab 2. Alt.

. . . . . . . . . . . . . . . . von 144,30 Euro auf 147,90 Euro

in Z. 2 lit. b . . . . . . . von 384,90 Euro auf 394,50 Euro

in Z. 3 lit. a . . . . . . . von 538,00 Euro auf 551,50 Euro

in Z. 3 lit. b . . . . . . . von 491,10 Euro auf 503,40 Euro

in Z. 3 lit. c . . . . . . . von 325,20 Euro auf 333,30 Euro

in Z. 3 lit. d . . . . . . . von 408,10 Euro auf 418,30 Euro

in Z. 4 lit. a . . . . . . . von 383,50 Euro auf 392,70 Euro

in Z. 4 lit. b . . . . . . . von 402,40 Euro auf 412,10 Euro

in Z. 4 lit. c . . . . . . . von 420,10 Euro auf 430,20 Euro

in Z. 4 lit. d . . . . . . . von 459,90 Euro auf 470,90 Euro

in Z. 5 . . . . . . . . . . . . von 104,50 Euro auf 107,10 Euro

2. Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag von 96,80 Euro durch den Betrag von

99,20 Euro ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag von 595,10 Euro durch den Betrag

von 609,40 Euro ersetzt.

4. Im § 5 werden die Beträge wie folgt geändert:

in Abs. 1 Z. 4 lit. a . . . von 143,90 Euro auf 147,50 Euro

in Abs. 1 Z. 4 lit. b . . . von 155,60 Euro auf 159,50 Euro

in Abs. 1 Z. 4 lit. c . . . von 169,30 Euro auf 173,50 Euro

"(6) Der gemäß Abs. 5 ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:

0,77 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage den Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht übersteigt,

1,54 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 109 Euro übersteigt,

2,33 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 218 Euro übersteigt,

3,85 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 327 Euro übersteigt,

5,78 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 436 Euro übersteigt,

7,75 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 545 Euro übersteigt,

9,66 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 654 Euro übersteigt,

11,57 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 763 Euro übersteigt,

13,47 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 872 Euro übersteigt,

15,39 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 981 Euro übersteigt,

17,35 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um bis zu 1.090 Euro übersteigt,

19,31 Euro, wenn die Bemessungsgrundlage diesen Richtsatz um mehr als 1.090 Euro übersteigt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2006 ereignet haben.