# Verordnung

# der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2006)

Nr. 142

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs und den valorisierten Kostenbeitrag (Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2006)

Auf Grund der §§ 51 Abs. 3, 52 Abs. 2, 57 und 58 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 99/2005, wird verordnet:

§ 1

Pflegegebühren

(1) Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden gemäß § 58 Oö. KAG 1997 – einheitlich für die allgemeine Gebührenklasse und für

die Sonderklasse unbeschadet des Abs. 3 – wie folgt festgesetzt:

1. Landeskrankenhaus Bad Ischl

Landeskrankenhaus Steyr

Landeskrankenhaus Vöcklabruck

Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz

Psychiatrische Klinik Wels

Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg,

Behandlungsfälle

Krankenhaus der Stadt Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern

vom hl. Vinzenz von Paul Linz

Krankenhaus der Elisabethinen Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern

vom hl. Kreuz Wels

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

430,00 Euro

2. Landeskrankenhaus Freistadt

Landeskrankenhaus Gmunden

Landeskrankenhaus Rohrbach

Landeskrankenhaus Schärding

Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems

Krankenhaus der Franziskanerinnen von Vöcklabruck

Braunau am Inn

Krankenhaus der Franziskanerinnen von Vöcklabruck

Grieskirchen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom

hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

388,70 Euro

3. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern

vom hl. Kreuz Sierning . . . . . . . . . . . . . . . 354,00

Euro

(2) Das Entbindungspauschale (§ 51 Abs. 3 Oö. KAG 1997) beträgt in

den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten

Krankenanstalten . . . . . 4.299,60 Euro

(3) Für Mitglieder von dienstrechtlichen

Krankenfürsorgeeinrichtungen

1. betragen die Pflegegebühren für die

– im Abs. 1 Z. 1 genannten Krankenanstalten

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

387,00 Euro

–im Abs. 1 Z. 2 genannten Krankenanstalten

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

349,90 Euro

–im Abs. 1 Z. 3 genannten Krankenanstalten

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

318,60 Euro

2.beträgt das Entbindungspauschale der im Abs. 1

genannten Krankenanstalten . . . . . . . . . 3.870,00 Euro

§ 2

Kostendeckende Pflegegebühren

Die gemäß § 57 Oö. KAG 1997 vom jeweiligen Rechts-träger der

Krankenanstalten kostendeckend zu ermittelnden Pflegegebühren

betragen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer für

1. Landeskrankenhaus Bad Ischl

Landeskrankenhaus Steyr

Landeskrankenhaus Vöcklabruck

Landes-Frauen- und Kinderklinik Linz

Psychiatrische Klinik Wels

Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg,

Behandlungsfälle

Krankenhaus der Stadt Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern

vom hl. Vinzenz von Paul Linz

Krankenhaus der Elisabethinen Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern

vom hl. Kreuz Wels

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

387,00 Euro

2. Landeskrankenhaus Freistadt

Landeskrankenhaus Gmunden

Landeskrankenhaus Rohrbach

Landeskrankenhaus Schärding

Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems

Krankenhaus der Franziskanerinnen von Vöcklabruck

Braunau am Inn

Krankenhaus der Franziskanerinnen von Vöcklabruck

Grieskirchen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom

hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

349,90 Euro

3. Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern

vom hl. Kreuz Sierning . . . . . . . . . . . . . . . 318,60

Euro

§ 3

Kostenbeitrag

(1) Die Höhe des gemäß § 52 Abs. 2 Oö. KAG 1997 valorisierten Kostenbeitrags beträgt 7,98 Euro pro

Pflegetag.

(2) Der Kostenbeitrag ist kein Entgelt im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994.

§ 4

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2005, LGBl. Nr. 98/2004, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden,

die sich vor dem 1. Jänner 2006 ereignet haben.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Stöger

Landesrätin