# Verordnung

# der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße

Nr. 11

Verordnung

der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit

§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:

§ 1

Der bei km 9,237 (alt=neu) von der bestehenden Trasse nach Nordwesten abzweigende, sodann in gerader Linienführung nach Nordwesten weiterführende und bei km 9,428 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Geboltskirchener Straße (Landesstraße Nr. 1074 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Eberschwang wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.

§ 2

(1) Der zwischen km 9,237 (alt) und km 9,445 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Geboltskirchener Straße wird als öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße) aufgelassen.

(2) Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (§ 1) wirksam.

§ 3

Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Geboltskirchener Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Eberschwang aufliegt.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landeshauptmann-Stellvertreter