# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 sowie das Wald- und Weideservitutenlandes-gesetz geändert werden

# (Oö. Bodenreformrechtsänderungsgesetz 2006)

Nr. 3

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 sowie das Wald- und Weideservitutenlandes-gesetz geändert werden

(Oö. Bodenreformrechtsänderungsgesetz 2006)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2001, wird wie folgt geändert:

"(8) Parteistellung haben die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften, die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2004, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisa-tion ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."

Artikel III

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind.