# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2005 geändert wird

Nr. 30

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2005 geändert wird

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 und 6 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2005, LGBl. Nr. 33, wird wie

folgt geändert:

§ 1 Abs. 5 lautet:

"(5) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird. Wurde eine Förderung für den Ankauf des Objektes bewilligt, so kann bei Häusern bis zu drei Wohnungen der Differenzbetrag auf maximal 37.000 Euro bzw. maximal 40.000 Euro bewilligt werden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Kepplinger

Landesrat