# Landesgesetz,

# mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird (Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006)

Nr. 44

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird

(Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/2002, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002 wird wie folgt geändert:

1.Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 erhält die Abkürzung "Oö.

USchG".

2.Das Inhaltsverzeichnis lautet:

"I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1Ziele und Geltungsbereich

§ 1aBegriffe

II. ABSCHNITT

EINRICHTUNGEN ZUR FÖRDERUNG DES UMWELTSCHUTZES

§ 2Rechte der Gemeinden und Gemeinde-

mitglieder

§ 3Koordination bei Verwaltungsverfahren

§ 4Oö. Umweltanwaltschaft

§ 5Rechte der Oö. Umweltanwaltschaft in Verwal-

tungsverfahren; Missstandskontrolle; Amtshilfe

§ 6Grundbetretungsrecht

§ 7Förderung von Umweltschutzmaßnahmen

§ 8Umweltbeirat

§ 9Aufgaben des Umweltbeirates

§ 10Oö. Akademie für Umwelt und Natur

§ 11Landes-Umweltbericht

§ 12Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

III. ABSCHNITT

ZUGANG ZU INFORMATIONEN ÜBER DIE UMWELT

§ 13Umweltinformationen

§ 14Informationspflichtige Stellen

§ 15Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 16Mitteilungspflicht

§ 17Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 18Behandlung von Geschäfts- und Betriebs-

geheimnissen

§ 19Rechtsschutz

§ 20Veröffentlichung von Umweltinformationen

§ 21Entfallen

§ 22Übermittlungspflicht

§ 23Aufgaben der Gemeinde und anderer Einrich-

tungen der Selbstverwaltung

§ 24Abgabenfreiheit

IV. ABSCHNITT

IPPC-ANLAGEN

§ 25Bewilligungspflicht

§ 26Antragsvoraussetzungen

§ 27Bewilligungsvoraussetzungen

§ 28Verfahren

§ 29Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen

Staates

§ 30Parteistellung

§ 31Fertigstellung der Anlage

§ 32Pflichten des Betreibers der Anlage

§ 33Änderung von Anlagen

§ 34Anpassungsmaßnahmen, nachträgliche

Auflagen

§ 35Behördliche Überprüfungen

§ 36Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 37Erlöschen der Bewilligung

§ 38Stilllegung der Anlage

§ 38aGelände für industrielle Tätigkeiten in

Ballungsräumen

§ 38bStrategische Teil-Umgebungslärmkarten

§ 38cTeil-Aktionspläne

§ 38dUmweltprüfung für Teil-Aktionspläne

§ 38eInformation der Öffentlichkeit

§ 38f Verordnungsermächtigung – Umgebungslärm

V. ABSCHNITT

VERHÜTUNG SCHWERER UNFÄLLE MIT GEFÄHRLICHEN STOFFEN UND FOLGEN-

BEGRENZUNG

§ 39Anwendungsbereich

§ 40Pflichten des Betriebsinhabers

§ 41Pflichten der Behörde

Va. ABSCHNITT

UMSETZUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHT-LICHEN ANLAGENBESTIMMUNGEN

§ 41aVerordnungsermächtigung

VI. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DEN

IV., V., Va. und VI. ABSCHNITT

§ 42Strafbestimmungen

§ 43Behörde

§ 44Unterstützung der Behörde

VII. ABSCHNITT

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 45Übergangsbestimmungen

§ 46In-Kraft-Treten

ANHANG 1 Schadstoffe zum IV. Abschnitt

ANHANG 2 Stoffliste zum V. Abschnitt"

3.§ 1 Abs. 1 lautet:

"(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, im Sinn des Art. 9 Oö. L-VG einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentliche Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt zu, insbesondere durch

"(2b) Der Va. Abschnitt gilt für Anlagen nach Abs. 2a sowie sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können."

7.§ 1 Abs. 3 lautet:

"(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Der IV., V., Va. und VI. Abschnitt dieses Landesgesetzes gilt jedenfalls nicht für Anlagen (§ 1a Abs. 2 Z. 4), sonstige ortsfeste technische Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können (§ 1 Abs. 2b) sowie Betriebe (§ 1a Abs. 3 Z. 2), die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2004 oder dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, oder dem Emissionsschutzgesetz für

Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 unterliegen."

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Landesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformation auf Angelegenheiten bezieht, die in Gesetzgebung Landessache sind –

(2) Kontrolle im Sinn des Abs. 1 Z. 5 liegt vor, wenn

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich – oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint – mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, ist der oder dem Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Die oder der Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse der oder des Informationssuchenden liegt. Die oder der Informationssuchende ist von der Weiterleitung ihres oder seines Begehrens jedenfalls zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Ablehnungsgründe und Mitteilungsschranken (§ 17) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Anfrage teilen die informationspflichtigen Stellen der oder dem Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 13 Z. 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von der oder dem Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann die oder der Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 20), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese der oder dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formats oder einer anderen Form sind anzugeben und der oder dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger von der oder dem Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Informationen nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist die oder der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

(7) Wird dem Begehren nicht entsprochen, ist dies in der Verständigung zu begründen und die oder der Informationssuchende über das Rechtsschutzverfahren (§ 19) zu unterrichten.

§ 17

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

(2) Andere als die im § 15 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hat auf:

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

"(3) Zur Bescheiderlassung zuständig ist

"(3a) Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 14 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinn des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 3 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden an diese zu verweisen."

18.§ 19 Abs. 5 lautet:

"(5) Über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines Gemeindeverbands erlassen wurden, sowie über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z. 3 bis 5 erlassen wurden, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 17) sowie über die Qualität von Umweltinformationen (§ 16 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internetseiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 17 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 16) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs zu treffen, indem sie insbesondere

"(1) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung einer Anlage oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren."

27.Nach § 28 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

"(4) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten."

"(3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln."

"(3) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, hat die Behörde die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist (Abs. 1) mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 aufzufordern. Die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Genehmigung einer wesentlichen Änderung im Sinn des § 1a Abs. 2 Z. 7. Im Änderungsgenehmigungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.

(4) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der im Abs. 1 genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind."

34.Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38f eingefügt:

"§ 38a

Gelände für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen

(1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor dem im § 38b Abs. 1 genannten Zeitpunkt bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a sich im Ballungsraum Linz befinden.

(2) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft laufend zugänglich zu machen sowie jährlich zum 15. Juni in Form eines für das vorangegangene Kalenderjahr aktualisierten Berichts zu übermitteln. Der Bericht der Landesregierung hat jedenfalls

eine kartographische Darstellung der Gelände für industrielle

Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a im Ballungsraum Linz zu umfassen.

§ 38b

Strategische Teil-Umgebungslärmkarten

(1) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Linz eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in diesem Gebiet gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Gelände für industrielle Tätigkeiten eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzustreben.

(3) Die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten nach Abs. 1 und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

§ 38c

Teil-Aktionspläne

(1) Bis spätestens 31. Mai 2013 hat die Landesregierung für den Ballungsraum Linz einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Dateiformat zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung von aufeinander abgestimmten Teil-Aktionsplänen und Aktionsplänen eine Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzustreben und insbesondere die erforderlichen Informationen auszutauschen.

(3) Die Teil-Aktionspläne haben den durch Verordnung gemäß § 38f festgelegten Mindestanforderungen zu entsprechen und sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(4) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation ergibt, dass der Umgebungslärm in bestimmten erhobenen Situationen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, eine unzumutbare Belästigung darstellen kann oder die Einhaltung geltender Grenzwerte nicht gewährleistet erscheint. Die Maßnahmen sind nach Maßgabe der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorzusehen.

(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden keine subjektiven Rechte begründet.

§ 38d

Umweltprüfung für Teil-Aktionspläne

(1) Teil-Aktionspläne sind einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind,

(2) Teil-Aktionspläne, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zum Zweck dieser Beurteilung hat eine Umwelterheblichkeitsprüfung auf der Grundlage von einheitlichen Prüfkriterien zu erfolgen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3) Teil-Aktionspläne, für die gemäß Abs. 1 oder 2 eine Pflicht zur Umweltprüfung besteht, sind einer Umweltprüfung nach diesem Landesgesetz nicht zu unterziehen, wenn sie im Rahmen eines Aktionsplans des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einer Umweltprüfung nach dem Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005, unterzogen werden.

(4) Vor der Erlassung oder Änderung von Teil-Aktionsplänen hat die Landesregierung folgenden Stellen oder Institutionen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben:

(5) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in den jeweiligen Planungsberichten zu dokumentieren. Ergibt die Umwelterheblichkeitsprüfung, dass der Teil-Aktionsplan keiner Umweltprüfung zu unterziehen ist, ist diese Feststellung einschließlich der dafür maßgeblichen Gründe beim Amt der Landesregierung und den von den Teil-Aktionsplänen jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden binnen einer Frist von vier Wochen zur öffentlichen Ein-sicht aufzulegen; auf diese Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von den Teil-Aktionsplänen jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie im Internet hinzuweisen.

(6) Für die Umweltprüfung gelten folgende verfahrensrechtliche Besonderheiten:

(7) Die Landesregierung hat die Ausführungen von Teil-Aktionsplänen, für die eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, zu überwachen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Maßnahmen zu ergreifen, wenn auf Grund der Verwirklichung der Teil-Aktionspläne unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt drohen oder bereits eingetreten sind.

§ 38e

Information der Öffentlichkeit

(1) Die Entwürfe von Teil-Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sind von der Landesregierung öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei verbreiteten Tageszeitungen sowie in elektronischer Form bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während deren in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jeder Person freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.

(3) Die Behörde hat die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten und Teil-Aktionspläne gesammelt für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten.

(4) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Die Bestimmungen des III. Abschnitts werden dadurch nicht berührt.

§ 38f

Verordnungsermächtigung – Umgebungslärm

Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen festzulegen über

"(2a) Unverzüglich nach einer wesentlichen Vergrößerung der in der Mitteilung gemäß Abs. 2 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe oder einer Änderung der Verfahren, bei denen diese Stoffe eingesetzt werden, oder einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs der Behörde eine entsprechend geänderte Mitteilung zu übermitteln.

(2b) Die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebs hat der Behörde die endgültige Schließung der Anlage unverzüglich mitzuteilen."

"Va. ABSCHNITT

UMSETZUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHT-LICHEN ANLAGENBESTIMMUNGEN

§ 41a

Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Landesgesetzes und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft für Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 2a sowie für sonstige ortsfeste technische

Einheiten, in denen Tätigkeiten durchgeführt werden, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können, durch Verordnung festzulegen:

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass Inhaberinnen und Inhaber von Betriebsanlagen an Stelle der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 die Emissionen nach Maßgabe eines betrieblichen Reduktionsplans verringern dürfen und dass dieser Reduktionsplan der bescheidmäßigen Genehmigung durch die Behörde bedarf; wenn der Reduktionsplan erfüllt ist, muss eine gleichwertige Verringerung der Emissionen erreicht sein wie bei der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Verordnung. In der Verordnung können auch nähere Anforderungen an die Reduktionspläne sowie darüber, wie die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsanlage die Erfüllung der vorgeschriebenen Reduktionspläne nachzuweisen hat, festgelegt werden.

(3) Abweichungen von einer Verordnung nach Abs. 1 dürfen auf Antrag mit Bescheid zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass der gleiche Schutz erreicht ist, wie er bei der Einhaltung einer Verordnung nach Abs. 1a ohne solche Maßnahmen zu erwarten ist.

(4) Durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 soll insbesondere die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L 085 vom 29.3.1989, S. 1, umgesetzt werden."

"(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat der Behörde die zur Erfüllung des § 40 Abs. 2 erforderlichen Angaben unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 zu übermitteln.

(4) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2006 bestehenden, unter § 39 Abs. 1 Z. 1 fallenden Betriebs, der nach der bisher geltenden Rechtslage nicht unter den V. Abschnitt dieses Landesgesetzes gefallen ist, hat das Sicherheitskonzept unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Oö. Umwelt-schutzgesetz-Novelle 2006 auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten."

"ANHANG 2

Stoffliste zum V. Abschnitt dieses Landesgesetzes

Einleitung

Teil 1

Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen

Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.

Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Bezeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen Mengenschwelle in Tonnen für die Verwendung von § 39 Abs. 1 Z. 1 § 39 Abs. 1 Z. 2

1.1Ammoniumnitrat 500010000

1.2Ammoniumnitrat 1250 5000

1.3Ammoniumnitrat 350 2500

1.4Ammoniumnitrat 10 50

2.1Kaliumnitrat500010000

2.2Kaliumnitrat1250 5000

3Diarsenpentaoxid, Arsen-

säure oder ihre Salze 1 2

4Arsentrioxid (Diarsentrioxid),

arsenige Säure und ihre Salze 0,1 0,1

5Brom 20 20

6Chlor 10 25

7Atemgängige Nickelverbindun-

gen (Nickelmonoxid, Nickel-

dioxid, Nickelsulfid, Trinickel-

disulfid, Dinickeltrioxid) 1 1

8Ethylenimin (Aziridin) 10 20

9Fluor 10 20

10Formaldehyd (C = 90 %) 5 50

11Wasserstoff 5 50

12Chlorwasserstoff (verflüssigtes

Gas) 25 250

13Bleialkyle 5 50

14Hochentzündliche verflüssigte

Gase und Erdgas 50 200

15Acetylen (Ethin) 5 50

16Ethylenoxid 5 50

17Propylenoxid 5 50

18Methanol 200 200

194,4-Methylen-bis (2-chloroanilin)

und seine Salze, pulverförmig 0,01 0,01

20Methylisocyanat 0,15 0,15

21Sauerstoff 200 200

22Toluylendiisocyanat 10 100

23Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75

24Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1

25Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1

26Schwefeldichlorid 1 1

27Schwefeltrioxid 15 75

28Polychlordibenzofurane und Poly-

chlordibenzodioxine, in TCDD-

Äquivalenten berechnet 0,0010,001

29Folgende kanzerogene Stoffe mit

einer Konzentration von über

5 Gew-%: 4-Aminobiphenyl oder

seine Salze, Benzotrichlorid,

Benzidin oder seine Salze,

Bis(chlormethyl)ether, Chlor-

methylmethylether, 1,2-Dibro-

methan, Diethylsulfat, Dimethyl-

sulfat, Dimethylcarbamoylchlorid,

1,2-Dibrom-3-chlorpropan,

1,2-Dimethylhydrazin, Dimethyl-

nitrosamin, Hexamethylphosphor-

säuretriamid, Hydrazin,

2-Naphthylamin oder seine Salze,

4-Nitrodiphenyl und 1,3-ropan-

sulton 0,5 2

30Erdölerzeugnisse:

Zu Z. 1.1:

Gilt für Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind; dies sind Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

Zu Z. 1.2:

Gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

Zu Z. 1.3:

Gilt für Ammoniumnitrat in technischer Qualität, d.h. Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

Zu Z. 1.4:

Gilt für nicht spezifikationsgerechtes Material und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen; diese Gruppe umfasst

Zu Z. 2.1:

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in geprillter oder granulierter Form.

Zu Z. 2.2:

Gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat mit Kaliumnitrat in kristalliner Form.

Zu Z. 28:

Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat nach dem § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 – LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 389/2002, zu erfolgen.

Zu Z. 30 lit. c:

Brennbare Flüssigkeiten gemäß UN/ADR-Nr. 1202.

Teil 2

Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und Zubereitungen

Kategorie der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen

1Sehr giftig 5 20

2Giftig 50 200

3Brandfördernd 50 200

4Explosionsgefährlich

(UN/ADR-Klasse 1.4) 50 200

5Explosionsgefährlich

(UN/ADR-Klassen 1.1, 1.2,

1.3, 1.5, 1.6 oder Gefahrenhin-

weise R 2 oder R 3) 10 50

6Entzündlich500050000

7Leichtentzündlich 50 200

8Leichtentzündlich500050000

9Hochentzündliche Gase und

Flüssigkeiten 10 50

10Umweltgefährlich (Gefahrenhin-

weis R 50 oder R 50/53) 100 200

11Umweltgefährlich (Gefahrenhin-

weis R 51/53) 200 500

12Stoffe mit Einstufung mit Gefahren-

hinweis R 14 oder R 14/15,

soweit nicht in 1 – 11 erfasst 100 500

13Stoffe mit der Einstufung R 29,

soweit nicht in 1 – 11 erfasst 50 200

Anmerkungen zu Teil 2:

Zu Z. 4 und 5:

Als explosionsgefährlich im Sinn des Teils 2 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufende Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. Diese Definition umfasst auch explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen, die in Gegenständen enthalten sind. Ist bei Gegenständen, die explosionsgefährliche oder pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die enthaltene Menge des Stoffs oder der Zubereitung bekannt, ist für die Zwecke dieses Anhangs diese Menge maßgebend. Ist die Menge nicht bekannt, ist für die Zwecke dieses Anhangs der gesamte Gegenstand als explosionsgefährlich zu behandeln.

Zu Z. 6:

Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinn der Z. 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C (Gefahrenhinweis R 10), sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.

Zu Z. 7:

Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 7 sind leichtentzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 17 oder flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und die unter Druck in flüssigem Zustand bleiben, sofern bei bestimmten Arten der Behandlung, z.B. unter hohem Druck und bei hoher Temperatur, das Risiko schwerer Unfälle entstehen kann.

Zu Z. 8:

Leicht entzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 8 sind leicht entzündliche Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 11.

Zu Z. 9:

Hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinn der Z. 9 sind Gase und Flüssigkeiten mit dem Gefahrenhinweis R 12 (Gase mit dem Gefahrenhinweis R 12, die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden) bzw. entzündliche und leicht entzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereichs gehalten werden."

Artikel II

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.